Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  • Kapitel 1

Präambel und Begriffsbestimmungen

§1 Präambel

Die ZEITundZUTRITT GmbH unterstützt Unternehmen bei der rechtskonformen, wirtschaftlichen und effizienten Organisation ihrer Arbeitszeitprozesse. Hierzu stellt sie Softwarelösungen, Cloud-Dienste, Hardware, Beratungsleistungen sowie Business-Process-Outsourcing-Dienstleistungen (BPO) bereit.

Die Leistungen des Anbieters können je nach Vertragsinhalt insbesondere folgende Bereiche umfassen:

  • Bereitstellung einer Software-as-a-Service-(SaaS)-Lösung zur Arbeitszeiterfassung,
  • Lieferung und Einrichtung von Zeiterfassungsterminals sowie sonstiger Hardware,
  • Implementierung, Konfiguration und Anpassung der Systeme,
  • Betreuung, Support, Wartung und Pflege der bereitgestellten Lösungen,
  • Übernahme einzelner oder vollständiger administrativer Prozesse der Arbeitszeiterfassung im Rahmen von Business Process Outsourcing (BPO),
  • Beratungs-, Schulungs- und Projektleistungen,
  • weitere im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbarte Leistungen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen sämtlicher Vertragsbeziehungen zwischen der ZEITundZUTRITT GmbH (nachfolgend „Anbieter”) und ihren gewerblichen Kunden (nachfolgend „Kunde”), soweit nicht einzelvertraglich ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.

Für einzelne Leistungsarten, insbesondere SaaS-Leistungen, Business-Process-Outsourcing, Hardwarelieferungen, Softwareüberlassung, Service- und Wartungsleistungen oder sonstige Spezialleistungen, können ergänzende Besondere Geschäftsbedingungen gelten. Diese gehen den Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im jeweiligen Anwendungsbereich vor.


§2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen.

2.1 Anbieter

Anbieter ist die ZEITundZUTRITT GmbH als Vertragspartner des Kunden.


2.2 Kunde

Kunde ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht geschlossen.


2.3 Software

Software umfasst sämtliche vom Anbieter bereitgestellten Programme, Anwendungen, Module, Apps, Schnittstellen, Erweiterungen sowie deren Updates, Upgrades und Fehlerkorrekturen.

Hierzu gehören insbesondere browserbasierte Anwendungen, mobile Anwendungen sowie serverseitige Komponenten.


2.4 SaaS

Software-as-a-Service (SaaS) bezeichnet die zeitlich befristete Bereitstellung der Software über das Internet zur Nutzung durch den Kunden, ohne dass diesem Eigentums- oder dauerhafte Nutzungsrechte an der Software übertragen werden.


2.5 Cloud-Dienst

Cloud-Dienst bezeichnet sämtliche Leistungen, die über Rechenzentren oder vergleichbare Hosting-Infrastrukturen erbracht werden.

Hierzu zählen insbesondere

  • Hosting,
  • Datenspeicherung,
  • Datensicherung,
  • Softwarebereitstellung,
  • Authentifizierungsdienste,
  • Schnittstellen,
  • Systembetrieb.

2.6 Business Process Outsourcing (BPO)

Business Process Outsourcing bezeichnet die vertraglich vereinbarte Übernahme einzelner administrativer Geschäftsprozesse des Kunden durch den Anbieter.

Hierzu können insbesondere gehören

  • Prüfung von Arbeitszeitbuchungen,
  • Bearbeitung von Korrekturen,
  • Unterstützung bei Zeitkonten,
  • Unterstützung bei Fehlzeiten,
  • Vorbereitung von Auswertungen,
  • Unterstützung der Personalabteilung.

Die Verantwortung für sämtliche arbeitsrechtlichen Entscheidungen, tarifrechtlichen Bewertungen sowie Weisungen gegenüber Arbeitnehmern verbleibt ausschließlich beim Kunden, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.


2.7 Benutzer

Benutzer sind sämtliche vom Kunden autorisierten Personen, die auf die bereitgestellten Systeme zugreifen dürfen.


2.8 Administrator

Administrator ist ein vom Kunden benannter Benutzer mit erweiterten Verwaltungsrechten innerhalb der bereitgestellten Systeme.


2.9 Vertragsunterlagen

Vertragsunterlagen sind insbesondere

  • Angebot,
  • Auftragsbestätigung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Preisblatt,
  • Service Level Agreement (SLA),
  • Besondere Geschäftsbedingungen,
  • Auftragsverarbeitungsvertrag,
  • diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

Bei Widersprüchen gilt die folgende Rangfolge:

  • Individualvertrag
  • Auftragsbestätigung
  • Leistungsbeschreibung
  • Service Level Agreement
  • Besondere Geschäftsbedingungen
  • Preisblatt
  • diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen

2.10 Werktage

Werktage im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Sitz des Anbieters.


2.11 Textform

Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Textform verlangen, genügt eine Erklärung per

  • E-Mail,
  • Kundenportal,
  • elektronischem Ticketsystem
  • oder vergleichbaren elektronischen Kommunikationsmitteln,

sofern der Erklärende erkennbar ist und die Erklärung dauerhaft gespeichert werden kann.


2.12 Künstliche Intelligenz (KI)

Künstliche Intelligenz (KI) im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichnet softwaregestützte Systeme, die auf maschinellem Lernen, regelbasierten Verfahren oder generativen KI-Modellen beruhen und zur Unterstützung einzelner Geschäftsprozesse eingesetzt werden können.

Der Einsatz künstlicher Intelligenz erfolgt ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act), soweit diese auf die jeweilige Leistung Anwendung findet.

 

Kapitel 2

Geltungsbereich, Vertragsabschluss und Vertragsgegenstand

§3 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden über die Erbringung von Lieferungen und Leistungen, soweit nicht einzelvertraglich ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
  4. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt jedoch nur, soweit sie ausdrücklich als Individualvereinbarung bezeichnet oder schriftlich bestätigt wurden.
  5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Anbieter Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos erbringt.

§4 Vertragsabschluss

Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Technische Beschreibungen, Produktinformationen, Prospekte, Präsentationen, Abbildungen oder sonstige Unterlagen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.

Ein Vertrag kommt erst zustande durch

    • die schriftliche Auftragsbestätigung des Anbieters,
    • den Abschluss eines Einzelvertrages,
    • die elektronische Annahme eines Angebots,
    • oder den Beginn der Leistungserbringung durch den Anbieter.

 

Änderungen oder Ergänzungen eines bereits geschlossenen Vertrages bedürfen der Textform, sofern gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

Der Anbieter ist berechtigt, den Vertragsabschluss von einer Bonitätsprüfung oder angemessenen Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.


§5 Vertragsunterlagen

Grundlage der Zusammenarbeit sind ausschließlich die jeweils vereinbarten Vertragsunterlagen.

Hierzu gehören insbesondere

  • Angebot,
  • Auftragsbestätigung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Service Level Agreement (SLA),
  • Preisblatt,
  • Besondere Geschäftsbedingungen,
  • Auftragsverarbeitungsvertrag,
  • diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

Widersprechen sich einzelne Vertragsunterlagen, gilt folgende Rangfolge:

  1. Individualvertrag
  2. Auftragsbestätigung
  3. Leistungsbeschreibung
  4. Service Level Agreement
  5. Besondere Geschäftsbedingungen
  6. Preisblatt
  7. Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Änderungen einzelner Vertragsunterlagen berühren die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestandteile nicht.


§6 Vertragsgegenstand

Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind ausschließlich die im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich bezeichneten Leistungen.

Der Anbieter kann insbesondere folgende Leistungen erbringen:

  • Bereitstellung einer cloudbasierten Arbeitszeiterfassungssoftware,
  • Bereitstellung mobiler Anwendungen,
  • Lieferung und Einrichtung von Hardware,
  • Einrichtung und Konfiguration der Systeme,
  • Migration vorhandener Daten,
  • Integration in bestehende IT-Systeme,
  • Schulungen,
  • Beratungsleistungen,
  • technische Betreuung,
  • Wartungsleistungen,
  • Supportleistungen,
  • Business-Process-Outsourcing,
  • Managed Services,
  • sowie weitere individuell vereinbarte Leistungen.

 

Der Anbieter schuldet ausschließlich die vereinbarten Leistungen. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg oder eine bestimmte betriebliche Wirkung wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Gesetzliche Änderungen, tarifvertragliche Änderungen oder betriebliche Regelungen des Kunden begründen keine automatische Erweiterung des Leistungsumfangs.

Der Anbieter ist berechtigt, zur Vertragserfüllung verbundene Unternehmen sowie geeignete Unterauftragnehmer einzusetzen, sofern hierdurch keine berechtigten Interessen des Kunden beeinträchtigt werden.


§7 Leistungsänderungen

Der Anbieter ist berechtigt, seine Leistungen technisch weiterzuentwickeln oder zu verändern, soweit

  • der Vertragszweck dadurch nicht beeinträchtigt wird,
  • keine wesentlichen Funktionen entfallen,
  • die Änderung für den Kunden zumutbar ist.

 

Änderungen können insbesondere erfolgen aufgrund

  • technischer Weiterentwicklungen,
  • Sicherheitsanforderungen,
  • gesetzlicher Änderungen,
  • behördlicher Vorgaben,
  • Anforderungen der Informationssicherheit,
  • Anpassungen an neue Betriebssysteme,
  • Änderungen von Cloud-Plattformen,
  • Änderungen von Schnittstellen Dritter.

 

Der Anbieter wird den Kunden über wesentliche Änderungen rechtzeitig informieren.

Soweit Änderungen eine Mitwirkung des Kunden erforderlich machen, wird der Anbieter den Kunden hierüber mit angemessener Frist informieren.


§8 Einsatz von Unterauftragnehmern

Der Anbieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen geeigneter Unterauftragnehmer zu bedienen.

Der Anbieter bleibt gegenüber dem Kunden uneingeschränkt für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.

Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt der Einsatz von Unterauftragnehmern ausschließlich unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften und gegebenenfalls der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.


§9 Elektronische Kommunikation

Die Vertragsparteien erkennen die elektronische Kommunikation als üblichen Kommunikationsweg an.

Vertragsbezogene Mitteilungen können insbesondere erfolgen über

  • E-Mail,
  • Kundenportal,
  • Ticketsystem,
  • elektronische Signaturverfahren,
  • sonstige vereinbarte elektronische Kommunikationsplattformen.

 

Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die von ihnen benannten Kommunikationswege erreichbar sind und regelmäßig überprüft werden.

 

Kapitel 3

Leistungserbringung und Mitwirkungspflichten

§10 Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung

Der Anbieter erbringt sämtliche Leistungen nach dem bei Vertragsschluss anerkannten Stand der Technik sowie unter Anwendung der erforderlichen fachlichen Sorgfalt.

Art, Umfang und Inhalt der Leistungen ergeben sich ausschließlich aus den jeweils vereinbarten Vertragsunterlagen.

Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, bestimmt der Anbieter die Art und Weise der Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen.

Der Anbieter ist berechtigt,

  • Leistungen ganz oder teilweise remote zu erbringen,
  • elektronische Kommunikationsmittel einzusetzen,
  • digitale Werkzeuge zur Projektabwicklung zu verwenden,
  • standardisierte Prozesse einzusetzen,
  • geeignete technische Plattformen zu nutzen.

 

Ein Anspruch des Kunden auf eine bestimmte Vorgehensweise oder bestimmte Mitarbeiter besteht nicht.


§11 Leistungszeiten

Angegebene Leistungs- oder Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

Fristen verlängern sich angemessen, sofern Verzögerungen entstehen durch

  • fehlende Mitwirkung des Kunden,
  • Änderungswünsche,
  • höhere Gewalt,
  • gesetzliche Änderungen,
  • behördliche Maßnahmen,
  • Ausfälle von Telekommunikations- oder Cloud-Infrastrukturen,
  • sonstige vom Anbieter nicht zu vertretende Umstände.

 

Gerät der Kunde mit erforderlichen Mitwirkungshandlungen in Verzug, verlängern sich sämtliche hiervon betroffenen Fristen entsprechend.


§12 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde unterstützt den Anbieter in angemessenem Umfang bei der Durchführung des Vertrages.

Insbesondere verpflichtet sich der Kunde,

  • sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen vollständig und rechtzeitig bereitzustellen,
  • Ansprechpartner zu benennen,
  • Entscheidungen innerhalb angemessener Fristen zu treffen,
  • erforderliche Zugänge bereitzustellen,
  • notwendige Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen,
  • eigene Mitarbeiter angemessen zu informieren.

 

Der Kunde gewährleistet die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Daten.

Soweit der Anbieter Leistungen auf Grundlage fehlerhafter oder unvollständiger Informationen erbringt, trägt der Kunde die hieraus entstehenden Folgen, sofern den Anbieter kein Verschulden trifft.

Zusätzlicher Aufwand, der aufgrund verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung entsteht, kann nach den jeweils gültigen Vergütungssätzen gesondert berechnet werden.


§13 Ansprechpartner

Jede Vertragspartei benennt mindestens einen fachlichen Ansprechpartner.

Die benannten Ansprechpartner gelten bis zu einer schriftlichen Änderung als berechtigt,

  • Auskünfte zu erteilen,
  • Entscheidungen im laufenden Projekt zu treffen,
  • Freigaben zu erteilen,
  • Abstimmungen vorzunehmen.

 

Änderungen der Ansprechpartner sind der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.


§14 Projektleistungen

Projektleistungen werden entsprechend der vereinbarten Leistungsbeschreibung erbracht.

Änderungswünsche des Kunden nach Projektbeginn stellen grundsätzlich einen Change Request dar.

Der Anbieter wird den Kunden über

  • Auswirkungen auf Termine,
  • Auswirkungen auf Vergütung,
  • technische Auswirkungen,
  • organisatorische Auswirkungen

informieren.

Änderungswünsche werden erst nach schriftlicher oder elektronischer Bestätigung durch beide Parteien verbindlich.


§15 Schulungen und Einweisungen

Schulungen erfolgen entsprechend der jeweiligen Leistungsbeschreibung.

Schulungen können

  • vor Ort,
  • online,
  • hybrid,
  • als Webinar,
  • oder mittels elektronischer Lernplattformen

durchgeführt werden.

Schulungsunterlagen dürfen ausschließlich für eigene betriebliche Zwecke genutzt werden.

Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung des Anbieters zulässig.


§16 Dokumentation

Der Anbieter stellt Dokumentationen ausschließlich in dem vertraglich vereinbarten Umfang zur Verfügung.

Dokumentationen können ausschließlich elektronisch bereitgestellt werden.

Der Anbieter ist berechtigt, Dokumentationen jederzeit an technische Weiterentwicklungen anzupassen.


§17 Abnahme

Soweit Leistungen ihrer Natur nach einer Abnahme bedürfen, erfolgt diese unverzüglich nach Bereitstellung.

Der Kunde wird die Leistungen innerhalb von zehn Werktagen prüfen.

Werden innerhalb dieser Frist keine wesentlichen Mängel schriftlich angezeigt, gelten die Leistungen als abgenommen.

Die produktive Nutzung einer Leistung gilt ebenfalls als Abnahme, sofern keine wesentlichen Mängel entgegenstehen.

Für reine SaaS-Leistungen sowie laufende BPO-Dienstleistungen findet eine förmliche Abnahme grundsätzlich nicht statt, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.


§18 Teilleistungen

Der Anbieter ist berechtigt, Leistungen in wirtschaftlich zumutbaren Teilleistungen zu erbringen.

Teilleistungen dürfen gesondert abgerechnet werden, soweit sie für den Kunden selbstständig nutzbar sind.


§19 Zusammenarbeit der Vertragsparteien

Beide Vertragsparteien verpflichten sich zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit.

Erkennt eine Partei Umstände, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages gefährden können, wird sie die andere Partei hierüber unverzüglich informieren.

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, auftretende Probleme zunächst auf operativer Ebene gemeinsam zu lösen, bevor weitergehende rechtliche Maßnahmen ergriffen werden.


§20 Kontinuierliche Weiterentwicklung

Der Anbieter entwickelt seine Produkte und Dienstleistungen kontinuierlich weiter.

Soweit hierdurch

  • Sicherheit verbessert wird,
  • gesetzliche Anforderungen umgesetzt werden,
  • technische Stabilität erhöht wird,
  • Funktionen modernisiert werden,

ist der Anbieter berechtigt, entsprechende Änderungen vorzunehmen.

Wesentliche Funktionseinschränkungen dürfen hierdurch nicht entstehen.

Soweit Änderungen erhebliche Auswirkungen auf den Betrieb des Kunden haben, wird der Anbieter diese rechtzeitig ankündigen.

 

Kapitel 4

SaaS-Leistungen, Cloudbetrieb und Business Process Outsourcing (BPO)

§21 Bereitstellung der SaaS-Leistungen

Der Anbieter stellt dem Kunden die vertraglich vereinbarte Software während der Vertragslaufzeit als Software-as-a-Service (SaaS) zur Nutzung über das Internet bereit.

Die Bereitstellung erfolgt grundsätzlich über eine zentrale Cloud-Infrastruktur des Anbieters oder eines von ihm beauftragten Rechenzentrums.

Der Anbieter schuldet die Bereitstellung der jeweils aktuellen freigegebenen Softwareversion.

Ein Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Softwareversionen, Programmiersprachen oder technischer Plattformen besteht nicht.

Der Anbieter ist berechtigt, die Software im Rahmen der kontinuierlichen Weiterentwicklung technisch oder funktional anzupassen, soweit dadurch die vertragsgemäße Nutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.


§22 Nutzungsrechte

Der Anbieter räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrages ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht ein, die bereitgestellte Software im vereinbarten Umfang zu nutzen.

Sämtliche Urheberrechte, Markenrechte, Datenbankrechte sowie sonstige Schutzrechte verbleiben beim Anbieter oder dessen Lizenzgebern.

Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt,

  • Softwarebestandteile zu verändern,
  • Quellcode zu bearbeiten,
  • Programme zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), soweit gesetzlich zulässig,
  • Software zu vermieten,
  • Unterlizenzen zu vergeben,
  • Software außerhalb des vertraglich vereinbarten Nutzungsumfangs zu verwenden.

 

Gesetzlich zwingende Rechte des Kunden bleiben unberührt.


§23 Verfügbarkeit

Der Anbieter bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit der bereitgestellten Systeme.

Soweit einzelvertraglich kein Service Level Agreement vereinbart wurde, schuldet der Anbieter keine bestimmte Mindestverfügbarkeit.

Nicht als Ausfallzeiten gelten insbesondere

  • angekündigte Wartungsarbeiten,
  • Sicherheitsupdates,
  • gesetzlich erforderliche Aktualisierungen,
  • Störungen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters,
  • Ausfälle öffentlicher Telekommunikationsnetze,
  • Ausfälle von Internetzugängen des Kunden,
  • Störungen durch Dritte,
  • Fälle höherer Gewalt.

 

Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt.


§24 Wartung und Updates

Der Anbieter entwickelt die bereitgestellte Software kontinuierlich weiter.

Hierzu gehören insbesondere

  • Fehlerbehebungen,
  • Sicherheitsupdates,
  • Performanceverbesserungen,
  • gesetzlich erforderliche Anpassungen,
  • technische Modernisierungen.

 

Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, einzelne Softwarestände dauerhaft zu nutzen.

Updates können automatisiert eingespielt werden, soweit dies für den sicheren Betrieb erforderlich ist.


§25 Hosting und Rechenzentrumsbetrieb

Der Anbieter ist berechtigt, für den Betrieb der Systeme geeignete Rechenzentren sowie Hosting-Dienstleister einzusetzen.

Ein Anspruch auf Betrieb in einem bestimmten Rechenzentrum besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Der Anbieter wird darauf achten, dass eingesetzte Hosting-Dienstleister angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen vorhalten.

Soweit gesetzlich erforderlich, werden datenschutzrechtliche Vereinbarungen mit den eingesetzten Dienstleistern geschlossen.


§26 Datensicherung

Der Anbieter führt regelmäßige Datensicherungen im für den jeweiligen Dienst angemessenen Umfang durch.

Datensicherungen dienen ausschließlich der Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit der Systeme.

Sie ersetzen keine gesetzlich oder betrieblich erforderlichen Archivierungs- oder Aufbewahrungspflichten des Kunden.

Der Kunde bleibt für die Einhaltung seiner gesetzlichen Aufbewahrungspflichten selbst verantwortlich.


§27 Schnittstellen

Der Anbieter kann Schnittstellen zu Fremdsystemen bereitstellen.

Die Funktionsfähigkeit solcher Schnittstellen setzt voraus, dass die jeweiligen Drittsysteme unverändert verfügbar bleiben.

Änderungen der Schnittstellen oder Systeme Dritter liegen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters.

Der Anbieter wird sich bemühen, notwendige Anpassungen innerhalb angemessener Frist vorzunehmen.

Ein Anspruch auf sofortige Anpassung besteht nicht.


§28 Business Process Outsourcing (BPO)

Soweit vertraglich vereinbart, übernimmt der Anbieter einzelne administrative Aufgaben im Zusammenhang mit der Arbeitszeiterfassung.

Der Umfang der übernommenen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Vertrag oder der Leistungsbeschreibung.

Der Anbieter handelt hierbei ausschließlich auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen.

Der Anbieter übernimmt insbesondere keine Verantwortung für

  • arbeitsrechtliche Entscheidungen,
  • tarifrechtliche Bewertungen,
  • Betriebsvereinbarungen,
  • individualrechtliche Weisungen,
  • Personalentscheidungen,
  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen, soweit diese nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand sind.

 

Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung gegenüber Arbeitnehmern verbleiben ausschließlich beim Kunden.


§29 Mitwirkung im BPO

Der Kunde stellt dem Anbieter sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung.

Hierzu gehören insbesondere

  • Arbeitszeitregelungen,
  • Schichtmodelle,
  • Tarifinformationen,
  • Betriebsvereinbarungen,
  • Feiertagsregelungen,
  • Benutzerberechtigungen,
  • Ansprechpartner.

 

Der Kunde informiert den Anbieter unverzüglich über Änderungen, die Auswirkungen auf die Leistungserbringung haben können.


§30 Plausibilitätsprüfungen

Der Anbieter kann im Rahmen der vereinbarten Leistungen Plausibilitätsprüfungen oder technische Prüfmechanismen einsetzen.

Diese Prüfungen dienen ausschließlich der Unterstützung administrativer Prozesse.

Sie ersetzen weder die fachliche Prüfung noch die rechtliche Bewertung durch den Kunden.


§31 Einsatz Künstlicher Intelligenz

Der Anbieter ist berechtigt, zur Unterstützung interner Geschäftsprozesse sowie einzelner vertraglicher Leistungen Systeme der Künstlichen Intelligenz (KI) einzusetzen.

Der Einsatz von KI erfolgt ausschließlich unterstützend. Rechtlich verbindliche Entscheidungen gegenüber dem Kunden oder dessen Beschäftigten werden nicht ausschließlich automatisiert getroffen.

Soweit KI-generierte Inhalte oder Auswertungen Bestandteil einer Leistung sind, werden diese vor ihrer Verwendung einer angemessenen menschlichen Kontrolle unterzogen.

Der Anbieter verpflichtet sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren gesetzlichen Anforderungen an Transparenz und Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act), soweit diese auf die jeweilige Leistung Anwendung finden.

Der Kunde bleibt verantwortlich für die fachliche und rechtliche Bewertung sämtlicher Entscheidungen, die auf Grundlage der bereitgestellten Informationen oder Auswertungen getroffen werden.


§32 Leistungsgrenzen

Der Anbieter schuldet weder eine Rechtsberatung noch eine Steuerberatung.

Hinweise oder Empfehlungen des Anbieters dienen ausschließlich der Unterstützung des Kunden bei der Nutzung der vertraglich vereinbarten Leistungen.

Die Prüfung gesetzlicher, tariflicher oder betrieblicher Besonderheiten obliegt dem Kunden, soweit sie nicht ausdrücklich Gegenstand einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung ist.

 

Kapitel 5

Service, Support und Service Level

§33 Allgemeine Serviceleistungen

Der Anbieter unterstützt den Kunden während der Vertragslaufzeit bei der Nutzung der vertraglich vereinbarten Leistungen.

Der Umfang der Serviceleistungen richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag, dem vereinbarten Service Level Agreement (SLA) sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, umfasst der Support ausschließlich die Unterstützung bei der vertragsgemäßen Nutzung der bereitgestellten Leistungen.

Nicht zum Support gehören insbesondere

  • individuelle Programmierungen,
  • Schulungen,
  • Beratungsleistungen,
  • Datenmigrationen,
  • Änderungen kundenspezifischer Prozesse,
  • Leistungen an Fremdsystemen,
  • Fehlerursachen außerhalb des Einflussbereiches des Anbieters.

§34 Supportkanäle

Supportleistungen können insbesondere über folgende Kommunikationswege erbracht werden:

  • Ticketsystem,
  • E-Mail,
  • Telefon,
  • Kundenportal,
  • Fernwartung,
  • Online-Meeting.

 

Der Anbieter entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über den jeweils geeigneten Supportweg.

Ein Anspruch auf Unterstützung durch einen bestimmten Mitarbeiter besteht nicht.


§35 Supportzeiten

Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde, werden Supportleistungen ausschließlich während der veröffentlichten Servicezeiten erbracht.

Außerhalb der Servicezeiten besteht kein Anspruch auf Bearbeitung eingehender Supportanfragen.

Hiervon unberührt bleiben ausdrücklich vereinbarte Bereitschafts- oder Notfallleistungen.


§36 Meldung von Störungen

Der Kunde wird auftretende Störungen unverzüglich melden.

Eine Störungsmeldung soll insbesondere enthalten:

  • Ansprechpartner,
  • Beschreibung des Fehlers,
  • Zeitpunkt des Auftretens,
  • betroffene Benutzer,
  • betroffene Systeme,
  • soweit möglich Screenshots oder Fehlermeldungen.

 

Der Anbieter ist berechtigt, weitere Informationen anzufordern, soweit diese für die Fehleranalyse erforderlich sind.


§37 Priorisierung von Störungen

Der Anbieter ist berechtigt, eingehende Supportfälle nach ihrer Dringlichkeit und ihren Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb zu priorisieren.

Kriterien können insbesondere sein:

  • Anzahl betroffener Benutzer,
  • Ausfall geschäftskritischer Funktionen,
  • mögliche Sicherheitsrisiken,
  • Auswirkungen auf den laufenden Geschäftsbetrieb.

 

Die Priorisierung erfolgt ausschließlich durch den Anbieter.


§38 Reaktionszeiten

Reaktionszeiten bezeichnen den Zeitraum zwischen Eingang einer ordnungsgemäßen Supportanfrage und Beginn der Bearbeitung.

Reaktionszeiten stellen keine Garantie für die vollständige Fehlerbeseitigung dar.

Verbindliche Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten gelten ausschließlich, sofern diese ausdrücklich im jeweiligen Service Level Agreement vereinbart wurden.


§39 Fernwartung

Der Anbieter ist berechtigt, Supportleistungen mittels Fernzugriff zu erbringen.

Der Kunde stellt hierfür die erforderlichen technischen Voraussetzungen bereit.

Der Fernzugriff erfolgt ausschließlich im erforderlichen Umfang.

Der Kunde kann den Fernzugriff jederzeit beobachten oder abbrechen.


§40 Wartungsarbeiten

Der Anbieter ist berechtigt, planbare Wartungsarbeiten durchzuführen.

Wartungsarbeiten dienen insbesondere

  • der Systemsicherheit,
  • Fehlerbehebung,
  • Leistungsverbesserung,
  • gesetzlichen Anpassungen,
  • technischen Modernisierung.

 

Soweit möglich werden planbare Wartungsarbeiten außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt.

Wartungsarbeiten gelten nicht als Leistungsstörung.


§41 Sicherheitsmaßnahmen

Der Anbieter ist berechtigt, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit jederzeit durchzuführen.

Hierzu gehören insbesondere

  • Sicherheitsupdates,
  • Sicherheitsprüfungen,
  • Notfallmaßnahmen,
  • temporäre Abschaltungen gefährdeter Funktionen,
  • Schutzmaßnahmen gegen Cyberangriffe.

 

Solche Maßnahmen stellen keine Vertragsverletzung dar, soweit sie nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind.


§42 Mitwirkung bei Supportfällen

Der Kunde unterstützt den Anbieter bei der Bearbeitung gemeldeter Störungen.

Hierzu gehört insbesondere:

  • Bereitstellung erforderlicher Informationen,
  • Durchführung angemessener Tests,
  • Benennung fachlicher Ansprechpartner,
  • Bereitstellung erforderlicher Zugänge.

 

Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung verlängern sämtliche Bearbeitungsfristen angemessen.


§43 Leistungen außerhalb des vereinbarten Supports

Leistungen, die nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, können gesondert beauftragt werden.

Hierzu gehören insbesondere:

  • individuelle Beratungen,
  • Prozessoptimierungen,
  • Sonderauswertungen,
  • kundenspezifische Anpassungen,
  • Datenimporte,
  • Datenexporte,
  • Vor-Ort-Einsätze,
  • Schulungen,
  • Projektleistungen.

 

Diese Leistungen werden nach der jeweils gültigen Preisliste oder nach individueller Vereinbarung vergütet.


§44 Serviceverbesserungen

Der Anbieter entwickelt seine Support- und Serviceprozesse kontinuierlich weiter.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • Einführung neuer Supportkanäle,
  • Einsatz neuer Supportwerkzeuge,
  • Digitalisierung von Serviceprozessen,
  • Automatisierung wiederkehrender Abläufe,
  • Optimierung der Servicequalität.

 

Hierdurch dürfen die berechtigten Interessen des Kunden nicht unangemessen beeinträchtigt werden.


§45 Einsatz Künstlicher Intelligenz im Support

Der Anbieter ist berechtigt, KI-gestützte Systeme zur Unterstützung seiner Support- und Serviceprozesse einzusetzen.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • Klassifizierung eingehender Supportanfragen,
  • Priorisierung von Tickets,
  • Formulierung von Antwortvorschlägen,
  • Analyse technischer Protokolle,
  • Unterstützung bei Fehleranalysen,
  • Erstellung technischer Dokumentationen.

 

Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung oder wesentlichen Auswirkungen auf den Kunden erfolgen nicht ausschließlich automatisiert.

Soweit gesetzlich erforderlich, werden KI-generierte Inhalte oder Ausgaben entsprechend den geltenden Transparenzpflichten gekennzeichnet.

 

Kapitel 6

Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

§46 Vergütung

Der Kunde verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarte Vergütung für sämtliche vom Anbieter erbrachten Leistungen zu zahlen.

Art und Höhe der Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Preisblatt oder einer individuellen Vereinbarung.

Die Vergütung kann insbesondere erfolgen als

  • einmalige Vergütung,
  • monatliche oder jährliche Nutzungsvergütung,
  • laufende Servicepauschale,
  • nutzungsabhängige Vergütung,
  • Vergütung nach Aufwand,
  • projektbezogene Vergütung,
  • oder als Kombination dieser Vergütungsmodelle.

 

Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.


§47 Wiederkehrende Vergütung

Wiederkehrende Vergütungen sind unabhängig vom tatsächlichen Nutzungsumfang zu entrichten, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

Die Vergütung wird auch dann geschuldet, wenn der Kunde bereitgestellte Leistungen vorübergehend nicht nutzt, sofern der Anbieter die Leistungen vertragsgemäß bereitstellt.

Eine vorübergehende Nichtnutzung berechtigt den Kunden weder zur Minderung noch zur Aussetzung vereinbarter Vergütungen.


§48 Zusatzleistungen

Leistungen, die nicht ausdrücklich vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, werden gesondert vergütet.

Hierzu gehören insbesondere:

  • individuelle Beratungen,
  • Sonderauswertungen,
  • Datenmigrationen,
  • Schnittstellenanpassungen,
  • kundenspezifische Entwicklungen,
  • Vor-Ort-Einsätze,
  • zusätzliche Schulungen,
  • Leistungen außerhalb der vereinbarten Servicezeiten,
  • Unterstützung bei behördlichen Prüfungen,
  • Unterstützung bei Betriebsprüfungen,
  • Wiederherstellung von Daten aufgrund kundenverursachter Fehler.

 

Der Anbieter informiert den Kunden vor Ausführung kostenpflichtiger Zusatzleistungen über deren voraussichtlichen Umfang, soweit dies möglich ist.


§49 Vergütung nach Aufwand

Soweit Leistungen nach Aufwand vergütet werden, erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Arbeitszeit.

Abgerechnet werden angefangene Zeiteinheiten entsprechend der jeweils gültigen Preisliste.

Reisezeiten, Reise- und Übernachtungskosten werden nur berechnet, sofern dies vertraglich vereinbart wurde.

Tätigkeitsnachweise können elektronisch geführt und dem Kunden auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.


§50 Rechnungsstellung

Rechnungen können in Papierform oder elektronisch übermittelt werden.

Elektronische Rechnungen gelten mit ihrer Bereitstellung oder Übermittlung als zugegangen, sofern der Kunde keinen technischen Zugangshindernissen widerspricht, die der Anbieter zu vertreten hat.

Wiederkehrende Leistungen werden in den vertraglich vereinbarten Abrechnungszeiträumen fakturiert.

Projektleistungen und Zusatzleistungen können nach Leistungsfortschritt oder nach vollständiger Leistungserbringung abgerechnet werden.


§51 Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Zahlungen erfolgen grundsätzlich durch Überweisung oder SEPA-Lastschrift.

Der Anbieter ist berechtigt, andere elektronische Zahlungsmethoden anzubieten.

Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Konto des Anbieters.


§52 Zahlungsverzug

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Der Anbieter ist berechtigt,

  • Verzugszinsen,
  • gesetzliche Verzugskosten,
  • Mahnkosten,
  • sowie weitere gesetzlich zulässige Verzugsschäden

geltend zu machen.

Befindet sich der Kunde mit einer nicht unerheblichen Forderung in Verzug, kann der Anbieter nach vorheriger Ankündigung einzelne Leistungen bis zur vollständigen Zahlung vorübergehend einschränken oder aussetzen, soweit hierdurch keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder überwiegenden Interessen des Kunden verletzt werden.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.


§53 Preisanpassungen

Bei Verträgen mit wiederkehrender Vergütung ist der Anbieter berechtigt, die vereinbarten Preise mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, sofern hierfür ein sachlicher Grund besteht.

Sachliche Gründe sind insbesondere:

  • allgemeine Kostensteigerungen,
  • Lohn- und Gehaltsentwicklungen,
  • Preissteigerungen bei Energie,
  • Preissteigerungen bei Rechenzentrumsleistungen,
  • Preissteigerungen von Software- oder Cloud-Dienstleistern,
  • gesetzliche Änderungen,
  • steuerliche Änderungen,
  • erhebliche Änderungen der technischen Anforderungen.

 

Der Anbieter wird den Kunden mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten einer Preisanpassung in Textform informieren.

Beträgt die Erhöhung mehr als zehn Prozent der bisherigen wiederkehrenden Vergütung, ist der Kunde berechtigt, den betroffenen Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisanpassung außerordentlich zu kündigen.

Eine Preisanpassung erfolgt höchstens einmal innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten.


§54 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.

Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.


§55 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Anbieters.

Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und Zugriffe Dritter unverzüglich anzuzeigen.

Eine Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware erfolgt für den Anbieter, soweit dies gesetzlich zulässig ist.


§56 Abtretung

Der Kunde darf Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters an Dritte abtreten.

§ 354a HGB bleibt unberührt.

 

Kapitel 7

Datenschutz, Informationssicherheit und Compliance

§57 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche auf das Vertragsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.

Hierzu gehören insbesondere die jeweils geltenden Bestimmungen

  • der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO),
  • des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG),
  • arbeitsrechtlicher Vorschriften,
  • handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten,
  • sowie sonstiger einschlägiger gesetzlicher Anforderungen.

 

Jede Vertragspartei ist für die Einhaltung der sie betreffenden gesetzlichen Verpflichtungen selbst verantwortlich.


§58 Verarbeitung personenbezogener Daten

Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, erfolgt dies ausschließlich auf Grundlage eines gesondert abzuschließenden Vertrages über die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

Gegenstand, Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag sowie der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich nach den dokumentierten Weisungen des Kunden, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zu einer hiervon abweichenden Verarbeitung besteht.

Der Anbieter ist berechtigt, personenbezogene Daten insoweit zu verarbeiten, wie dies zur Erfüllung eigener gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.


§59 Technische und organisatorische Maßnahmen

Der Anbieter trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der verarbeiteten Daten.

Diese Maßnahmen orientieren sich insbesondere an

  • Art,
  • Umfang,
  • Zweck,
  • Umständen
  • und Risiken

der jeweiligen Verarbeitung.

Der Anbieter überprüft und entwickelt seine Sicherheitsmaßnahmen regelmäßig weiter.

Ein Anspruch des Kunden auf bestimmte technische Lösungen oder Sicherheitsverfahren besteht nicht, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart wurden.


§60 Vertraulichkeit

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werdenden vertraulichen Informationen geheim zu halten.

Als vertraulich gelten insbesondere

  • Geschäftsgeheimnisse,
  • Betriebsgeheimnisse,
  • technische Informationen,
  • Quellcodes,
  • Systemarchitekturen,
  • Sicherheitskonzepte,
  • Preisgestaltungen,
  • Projektunterlagen,
  • personenbezogene Daten,
  • sonstige als vertraulich erkennbare Informationen.

 

Diese Verpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertrages hinaus.

Die Verpflichtung entfällt, soweit

  • Informationen allgemein bekannt sind,
  • rechtmäßig von Dritten erlangt wurden,
  • aufgrund gesetzlicher Vorschriften offengelegt werden müssen,
  • oder der jeweils andere Vertragspartner ausdrücklich zustimmt.

§61 Mitarbeiter und Unterauftragnehmer

Der Anbieter verpflichtet sämtliche mit der Leistungserbringung betrauten Personen auf Vertraulichkeit.

Soweit gesetzlich erforderlich, werden diese Personen zusätzlich auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften verpflichtet.

Der Anbieter ist berechtigt, geeignete Unterauftragnehmer einzusetzen.

Der Einsatz erfolgt ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzvorschriften.


§62 Informationssicherheit

Der Anbieter betreibt seine Systeme nach anerkannten Grundsätzen der Informationssicherheit.

Ziel ist insbesondere die Gewährleistung von

  • Vertraulichkeit,
  • Integrität,
  • Verfügbarkeit,
  • Authentizität
  • und Nachvollziehbarkeit

der verarbeiteten Informationen.

Der Anbieter überprüft seine Sicherheitsmaßnahmen regelmäßig und passt diese an den Stand der Technik sowie an neue Bedrohungslagen an.


§63 Sicherheitsvorfälle

Erkennt eine Vertragspartei Sicherheitsvorfälle oder erhebliche Sicherheitsrisiken, die Auswirkungen auf die Vertragsdurchführung haben können, informiert sie die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich.

Beide Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der Aufklärung und Begrenzung möglicher Auswirkungen.

Gesetzliche Meldepflichten bleiben unberührt.


§64 Datenherausgabe und Datenlöschung

Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wird der Anbieter personenbezogene Daten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften sowie den Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung löschen oder zurückgeben.

Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Der Kunde ist verpflichtet, benötigte Daten vor Vertragsende rechtzeitig zu übernehmen, soweit dies vertraglich vorgesehen ist.


§65 Compliance

Beide Vertragsparteien verpflichten sich zu einer gesetzeskonformen Zusammenarbeit.

Jede Vertragspartei unterlässt Handlungen, die zu Verstößen gegen geltendes Recht führen können.

Erkennt eine Vertragspartei erhebliche Compliance-Risiken im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung, informiert sie die andere Vertragspartei hierüber unverzüglich.


§66 Einsatz Künstlicher Intelligenz

Der Anbieter kann im Rahmen seiner internen Geschäftsprozesse sowie zur Unterstützung der vertraglich vereinbarten Leistungen Systeme der Künstlichen Intelligenz einsetzen.

Der Einsatz erfolgt ausschließlich unterstützend und unter angemessener menschlicher Aufsicht.

Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung gegenüber dem Kunden oder dessen Beschäftigten werden nicht ausschließlich auf Grundlage automatisierter KI-Systeme getroffen.

Soweit gesetzlich vorgeschrieben, kennzeichnet der Anbieter KI-generierte Inhalte oder informiert über deren Einsatz entsprechend den jeweils geltenden Transparenzpflichten.

Der Anbieter trägt durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge, dass eingesetzte KI-Systeme verantwortungsvoll genutzt werden und die jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.


§67 KI-Kompetenz

Der Anbieter stellt sicher, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit KI-Systeme einsetzen, über ein angemessenes Maß an Fachwissen und Kompetenz verfügen.

Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über

  • Funktionsweise eingesetzter KI-Systeme,
  • Grenzen automatisierter Systeme,
  • Datenschutz,
  • Informationssicherheit,
  • Transparenzpflichten,
  • menschliche Kontrolle,
  • verantwortungsvollen KI-Einsatz.

 

Der Anbieter kann interne Richtlinien, Schulungen und organisatorische Maßnahmen zur Förderung dieser Kompetenzen durchführen.


§68 Audit- und Nachweispflichten

Soweit gesetzlich oder vertraglich vorgesehen, stellt der Anbieter dem Kunden auf angemessene Anforderung Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nachzuweisen.

Weitergehende Audit- oder Prüfungsrechte bestehen nur, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vertraglich vereinbart wurden.

Audits sind mit angemessener Frist anzukündigen und so durchzuführen, dass der Geschäftsbetrieb des Anbieters nicht unangemessen beeinträchtigt wird.

 

Kapitel 8

Gewährleistung, Haftung und höhere Gewalt

§69 Sach- und Rechtsmängel

Der Anbieter gewährleistet, dass die vertraglich vereinbarten Leistungen im Wesentlichen der vereinbarten Leistungsbeschreibung entsprechen.

Unerhebliche Abweichungen oder Beeinträchtigungen der Gebrauchstauglichkeit begründen keine Mängelansprüche.

Kein Mangel liegt insbesondere vor, wenn Beeinträchtigungen verursacht werden durch

  • unsachgemäße Nutzung,
  • Änderungen durch den Kunden oder Dritte,
  • fehlerhafte Bedienung,
  • ungeeignete Systemumgebungen,
  • Störungen der Internetverbindung,
  • Ausfälle von Drittanbietern,
  • höhere Gewalt.

 

Der Kunde wird erkennbare Mängel unverzüglich nach deren Feststellung anzeigen.


§70 Nacherfüllung

Liegt ein Sachmangel vor, wird der Anbieter diesen innerhalb angemessener Frist nach eigener Wahl durch

  • Nachbesserung,
  • Ersatzlieferung,
  • Software-Update,
  • Bereitstellung eines Workarounds

beseitigen.

Der Anbieter ist berechtigt, mehrere Nachbesserungsversuche vorzunehmen.

Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu, soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichende Regelung enthalten.


§71 Gewährleistung bei SaaS-Leistungen

Bei laufenden SaaS-Leistungen besteht die Gewährleistung in der vertragsgemäßen Bereitstellung der vereinbarten Funktionalitäten während der Vertragslaufzeit.

Der Anbieter schuldet nicht die dauerhafte Fehlerfreiheit der Software.

Der Anbieter wird auftretende Fehler entsprechend ihrer Bedeutung für den laufenden Betrieb innerhalb angemessener Zeit beheben.

Weiterentwicklungen der Software können Änderungen einzelner Funktionen oder Benutzeroberflächen umfassen, sofern die vertragsgemäße Nutzung insgesamt erhalten bleibt.


§72 Gewährleistung bei Hardware

Für gelieferte Hardware gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei

  • normalem Verschleiß,
  • unsachgemäßer Behandlung,
  • eigenmächtigen Reparaturen,
  • Veränderungen durch den Kunden oder Dritte,
  • Verwendung außerhalb der vorgesehenen Einsatzbedingungen.

§73 Haftungsgrundsätze

Der Anbieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • nach dem Produkthaftungsgesetz,
  • sowie in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

 

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) haftet der Anbieter nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.


§74 Haftungsbegrenzung

Soweit der Anbieter nach §73 Abs. 2 haftet, ist seine Haftung je Schadensereignis auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Haftung für sämtliche Schäden eines Vertragsjahres insgesamt auf die in diesem Vertragsjahr vom Kunden gezahlte jährliche Nettovergütung begrenzt.

Besteht eine monatliche Vergütung, gilt als Höchstbetrag das Zwölffache der zuletzt vereinbarten monatlichen Nettovergütung.

Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.


§75 Haftung für Datenverlust

Der Anbieter haftet für Datenverluste nur, soweit diese von ihm zu vertreten sind.

Die Haftung ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.

Der Kunde bleibt verpflichtet, seine gesetzlich oder betrieblich erforderlichen Datensicherungen selbst durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich Bestandteil der vertraglich vereinbarten Leistungen ist.


§76 Haftung für Drittleistungen

Der Anbieter haftet nicht für Leistungen Dritter, die der Kunde eigenständig beauftragt oder in seine Systemlandschaft integriert.

Dies gilt insbesondere für

  • Internetprovider,
  • Mobilfunkanbieter,
  • Cloud-Plattformen,
  • Betriebssysteme,
  • Datenbanken,
  • Browser,
  • E-Mail-Dienste,
  • Authentifizierungsdienste,
  • Fremdsoftware.

 

Soweit der Anbieter Drittleistungen vermittelt, haftet er ausschließlich für die ordnungsgemäße Auswahl des jeweiligen Dienstleisters.


§77 Haftung im Rahmen des Business Process Outsourcing

Der Anbieter verarbeitet Arbeitszeitdaten und sonstige Informationen ausschließlich auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen.

Für die sachliche oder rechtliche Richtigkeit der vom Kunden gelieferten Daten haftet ausschließlich der Kunde.

Der Anbieter übernimmt insbesondere keine Haftung für

  • arbeitsrechtliche Entscheidungen,
  • tarifvertragliche Bewertungen,
  • Betriebsvereinbarungen,
  • Personalentscheidungen,
  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen,
  • steuerrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Bewertungen,

soweit diese nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil sind.


§78 KI-gestützte Funktionen

Soweit der Anbieter KI-gestützte Funktionen oder Auswertungen bereitstellt, dienen diese ausschließlich der Unterstützung des Kunden.

KI-generierte Ergebnisse stellen keine Rechtsberatung, Steuerberatung oder verbindliche Handlungsempfehlung dar.

Der Kunde bleibt verpflichtet, sämtliche auf Grundlage KI-gestützter Auswertungen getroffenen Entscheidungen eigenverantwortlich zu prüfen.

Der Anbieter haftet nicht für Entscheidungen des Kunden, die ausschließlich auf automatisch erzeugten Vorschlägen beruhen.


§79 Höhere Gewalt

Keine Vertragspartei haftet für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die durch Ereignisse höherer Gewalt verursacht werden.

Als höhere Gewalt gelten insbesondere

  • Naturkatastrophen,
  • Krieg,
  • Terroranschläge,
  • Pandemien,
  • Epidemien,
  • behördliche Maßnahmen,
  • Streiks,
  • Aussperrungen,
  • Cyberangriffe erheblichen Ausmaßes,
  • flächendeckende Stromausfälle,
  • Ausfälle öffentlicher Telekommunikationsnetze,
  • Ausfälle wesentlicher Cloud- oder Rechenzentrumsinfrastrukturen,
  • sonstige unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Vertragsparteien.

 

Die betroffene Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über Beginn, Umfang und voraussichtliche Dauer des Ereignisses.

Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als drei Monate an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den betroffenen Vertrag außerordentlich mit Wirkung für die Zukunft zu kündigen.


§80 Verjährung

Ansprüche des Kunden wegen Sach- oder Rechtsmängeln verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine zulässige abweichende Regelung treffen.

Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

Unberührt bleiben Ansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

Kapitel 9

Vertragslaufzeit, Vertragsbeendigung und Schlussbestimmungen

§81 Vertragsbeginn

Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag vereinbarten Vertragsbeginn.

Werden Leistungen bereits vor diesem Zeitpunkt auf Wunsch des Kunden erbracht, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits ab Aufnahme der Leistungserbringung.

Die erstmalige Bereitstellung einzelner Leistungen kann von der vollständigen Bereitstellung weiterer Vertragsbestandteile zeitlich abweichen.


§82 Vertragslaufzeit

Die Laufzeit richtet sich nach der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung.

Soweit keine ausdrückliche Laufzeit vereinbart wurde, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Befristete Verträge verlängern sich nicht automatisch, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Wiederkehrende Leistungen werden während der vereinbarten Vertragslaufzeit kontinuierlich erbracht.


§83 Ordentliche Kündigung

Unbefristete Verträge können von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden.

Die Kündigung bedarf mindestens der Textform.

Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Kündigung bei der jeweiligen Vertragspartei.


§84 Außerordentliche Kündigung

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • eine Vertragspartei trotz angemessener Fristsetzung schwerwiegend gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt,
  • über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,
  • der Kunde trotz Mahnung mit einem wesentlichen Teil der vereinbarten Vergütung in Verzug gerät,
  • gesetzliche oder behördliche Anordnungen die Fortsetzung des Vertrages dauerhaft unmöglich machen.

 

Soweit gesetzlich zulässig, soll vor einer außerordentlichen Kündigung Gelegenheit zur Abhilfe gegeben werden.


§85 Folgen der Vertragsbeendigung

Mit Beendigung des Vertrags enden sämtliche eingeräumten Nutzungsrechte, soweit gesetzlich oder vertraglich nichts Abweichendes geregelt ist.

Der Kunde stellt die Nutzung der bereitgestellten Leistungen unverzüglich ein.

Der Anbieter kann Zugänge nach Vertragsende sperren, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

Offene Vergütungsansprüche bleiben von der Vertragsbeendigung unberührt.


§86 Herausgabe von Daten

Soweit vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben, erhält der Kunde nach Vertragsende die Möglichkeit, seine gespeicherten Daten innerhalb einer angemessenen Frist zu exportieren.

Die Herausgabe erfolgt in einem vom Anbieter unterstützten Standardformat.

Weitergehende Konvertierungen, Sonderauswertungen oder Datenaufbereitungen stellen Zusatzleistungen dar.

Nach Ablauf der vereinbarten Bereitstellungsfrist ist der Anbieter berechtigt, die gespeicherten Daten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu löschen.


§87 Referenznennung

Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden unter Verwendung seines Unternehmensnamens und Logos als Referenzkunden zu benennen.

Dies gilt ausschließlich für werbliche Hinweise auf eine bestehende Geschäftsbeziehung.

Der Kunde kann einer Referenznennung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.


§88 Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der Anbieter ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für zukünftige Vertragsverhältnisse anzupassen, soweit

  • gesetzliche Änderungen,
  • Änderungen der Rechtsprechung,
  • technische Entwicklungen,
  • Änderungen des Leistungsangebots,
  • oder berechtigte wirtschaftliche Interessen

eine Anpassung erforderlich machen.

Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.

Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten diese als angenommen.

Auf das Widerspruchsrecht sowie die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs wird der Anbieter den Kunden in der Änderungsmitteilung besonders hinweisen.

Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs sind beide Vertragsparteien berechtigt, den betroffenen Vertrag zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens der Änderungen ordentlich zu kündigen, sofern eine Fortsetzung zu unveränderten Bedingungen unzumutbar ist.


§89 Abtretung und Vertragsübertragung

Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters auf Dritte übertragen.

Der Anbieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf verbundene Unternehmen oder Rechtsnachfolger zu übertragen, sofern hierdurch die berechtigten Interessen des Kunden nicht beeinträchtigt werden.


§90 Anwendbares Recht

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.


§91 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Anbieters.

Der Anbieter bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.


§92 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt die gesetzliche Regelung.

Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.


§93 Rangfolge der Vertragsdokumente

Soweit mehrere Vertragsdokumente bestehen, gilt im Falle von Widersprüchen folgende Rangfolge:

  1. Individualvertrag
  2. Auftragsbestätigung
  3. Leistungsbeschreibung
  4. Service Level Agreement (SLA)
  5. Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV)
  6. Besondere Geschäftsbedingungen
  7. Preisblatt
  8. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen

§94 Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Anbieters, soweit gesetzlich zulässig.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und ersetzen sämtliche früheren Fassungen.