AGB / SaaS-Bedingungen
Präambel
Der Provider (ZEITundZUTRITT GmbH, Brock 36, D-48308 Senden) stellt Firmenkunden (nachfolgend „Systemnutzer“ genannt) eine Softwarelösung zur Nutzung bereit. Bei dieser urheberrechtlich zu Gunsten des Providers und/oder seiner Systempartner geschützten Software handelt es sich um eine webbasierte Software. Der Systemnutzer hat die Softwarelösung geprüft und für seine Aufgabenstellungen und Geschäftsprozesse für voll umfänglich geeignet gefunden. Der Provider stellt diese Software zur Nutzung über das Internet als SaaS-Lösung bereit. Der Systemnutzer und dessen Anwender (nachfolgend „User“ genannt) möchte die Software als SaaS-Lösung nutzen. Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragsparteien folgenden Software-as-a-Service (SaaS)-Vertrag (nachfolgend „Vertrag“ genannt).
1. Vertragsgegenstand / Leistungspflichten des Providers
1.1 Vertragsgegenstand ist das Programmpaket „TimeSoft“. Die einzelnen in dem Programmpaket „TimeSoft“ enthaltenen Programmmodule sind auf der Website ZEITundZUTRITT.de spezifiziert. Die Software „TimeSoft“ sowie die in unter ZEITundZUTRITT.de genannten Programmmodule werden nachfolgend als „Vertragssoftware“ bezeichnet.
1.2 Der Provider stellt dem Systemnutzer die unter ZEITundZUTRITT.de und in der Benutzerdokumentation abschließend
beschriebene Vertragssoftware selbst oder durch einen vom Provider beauftragten Dritten zur Nutzung über das Internet zur Verfügung. Der Systemnutzer erhält somit die technische Möglichkeit und Berechtigung, auf die Vertragssoftware, welche auf einem zentralen Server gehostet wird, mittels Internet zuzugreifen und die Funktionalitäten der Vertragssoftware im Rahmen dieses Vertrages zu nutzen. Der Systemnutzer darf die Anwendung für eigene Zwecke nutzen, seine Daten verarbeiten und speichern. Der Systemnutzer erhält die Berechtigung, diese Berechtigung im Rahmen des im Leistungsumfangs zulässigen an Endanwender (nachfolgend „User“ genannt) weiterzureichen.
1.3 Übergabe für die vertraglichen Leistungen des Providers ist der Routerausgang des vom Provider genutzten Rechenzentrums. Die Anbindung des Systemnutzers an das Internet, die Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie die Beschaffung und Bereitstellung
der auf Seiten des Systemnutzers oder dessen Accounts erforderlichen Hard- und Software ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.
1.4 Die Vertragssoftware steht an sieben Tagen der Woche jeweils 24 Stunden zur Verfügung („Betriebszeit“). Die durchschnittliche
Verfügbarkeit während der Betriebszeiten beträgt 98,5 % im Monatsmittel. Während der übrigen Zeiten („Wartungszeiten“) kann die Anwendung dennoch, ggf. mit Unterbrechungen und Einschränkungen verfügbar sein; es besteht jedoch kein Anspruch auf Nutzung. Falls in den Betriebszeiten Wartungsarbeiten erforderlich werden und die Anwendung deshalb nicht zur Verfügung steht, wird
der Provider den Systemnutzer hierüber nach Möglichkeit rechtzeitig informieren.
1.5 Der Provider übermittelt dem Systemnutzer die für die Nutzung des Systemnutzer-Administrationsbereichs der Anwendung
(„Systemnutzer-Backend“) erforderlichen Zugangsdaten zur Identifikation und Authentifizierung. Dem Systemnutzer ist es nicht gestattet, diese Zugangsdaten Dritten zu überlassen, sofern es sich nicht um einen dem Provider benannten zusätzlichen Account handelt, der bei der Entgeltberechnunq berücksichtigt wurde. Neue zusätzliche Nutzer des Systemnutzer-Backends wird der Systemnutzer dem Provider vor Tätigkeitsbeginn melden. Falls vereinbart, wird der Provider eine entsprechende Anpassung der Entgeltberechnung vornehmen.
1.6 Der Provider stellt auf der für den Systemnutzer zugänglichen Softwarelösung oder unter ZEITundZUTRITT.de eine deutschsprachige Benutzerdokumentation in Form von Hilfehinweisen ausschließlich in elektronischer Form zur Verfügung.
1.7 Der Provider stellt dem Systemnutzer den unter ZEITundZUTRITT.de abschließend beschriebenen Speicherplatz zur
Verfügung und übernimmt die Sicherung der übertragenen Daten. Der Provider wird Virenscanner und Firewalls einsetzen, um so unberechtigte Zugriffe auf die Daten des Systemnutzers und die Übermittlung schädigender Daten, insbesondere Viren, zu verhindern bzw. zu unterbinden, soweit dies mit angemessenem wirtschaftlichem und technischem Aufwand möglich ist. Es ist dem Systemnutzer jedoch bekannt, dass ein vollständiger Schutz vor schädigenden Daten nicht möglich ist. Falls eine Gefährdung auf andere Weise nicht technisch und wirtschaftlich angemessen und Erfolg versprechend beseitigt werden kann, ist der Provider berechtigt, mit schädigendem Inhalt versehene Daten des Systemnutzers oder Daten dessen Accounts zu löschen. Der Provider wird den Systemnutzer hiervon unterrichten.
1.8 Soweit der Systemnutzer Daten – gleich in welcher Form – an den Provider übermittelt, stellt der Systemnutzer von diesen
Daten Sicherungskopien auf eigenen Datenträgern her. Der Provider wird seine Server regelmäßig sichern und mit zumutbarem technischen und wirtschaftlichen Aufwand gegen Eingriffe Unbefugter schützen. Der Provider stellt die Datensicherung der Datenbestände (Filesystem und Datenbanken) in einem Standardverfahren sicher. Sollten vom Systemnutzer zusätzliche Sicherungsmaßnahmen gewünscht werden. sind diese gegen gesonderte Gebühren möglich. Im Falle eines dennoch
eintretenden Datenverlustes wird der Systemnutzer die betreffenden Daten nochmals unentgeltlich auf den Server des Providers übertragen. Für die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen ist allein der Systemnutzer verantwortlich.
1.9 Der Provider übernimmt die Pflege der Vertragssoftware, insbesondere die Diagnose und Beseitigung von Mängeln innerhalb
angemessener Zeit. Mängel sind wesentliche Abweichungen von der vertraglich festgelegten Spezifikation. Zusätzliche Pflegeleistungen können gegen gesonderte Vergütung durch den Provider erbracht werden.
1.10 Soweit nicht ausdrücklich vorstehend erwähnt, schuldet der Provider keine weiteren Leistungen. Insbesondere ist der
Provider nicht zur Erbringung von Installations-, Einrichtungs-, Beratungs-, Anpassungs– und / oder Schulungsleistungen sowie zur
Erstellung und Überlassung von Individualprogrammierungen bzw. von Zusatzprogrammen verpflichtet, sofern diese nicht unter ZEITundZUTRITT.de ausdrücklich spezifiziert sind.
2. Nutzungsrechte
2.1 Der Provider räumt dem Systemnutzer für die Laufzeit dieses Vertrages das entgeltliche, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Vertragssoftware auf dem System im Rechenzentrum des Providers zu nutzen. Eine Überlassung der Vertragssoftware an den Systemnutzer erfolgt nicht. Soweit der Provider während der Laufzeit dieses Vertrages neue Versionen, Updates oder Upgrades der Vertragssoftware bereitstellt, gilt das vorstehende Nutzungsrecht für diese in gleicher Weise. Der Provider ist zur Bereitstellung neuer Versionen, Upgrades oder Updates jedoch nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich ist oder an anderer Stelle in diesem Vertrag abweichend vereinbart wurde. Über die Zwecke dieses Vertrages hinaus ist der Systemnutzer nicht berechtigt, die Vertragssoftware oder andere als seine eigenen Daten zu nutzen,
zu vervielfältigen, herunter zu laden oder Dritten außerhalb des vereinbarten Nutzerkreises zugänglich zu machen.
2.2 Für jeden einzelnen Fall, in dem der Systemnutzer die Nutzung der Vertragssoftware durch Dritte schuldhaft ermöglicht, hat der Systemnutzer jeweils Schadensersatz in Höhe der Vergütung zu leisten, die im Falle des Abschlusses eines Vertrages während einer ordentlichen Vertragsdauer von zwei Jahren für einen einzelnen Nutzer angefallen wäre. Der Nachweis, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden vorliegt, bleibt dem Systemnutzer vorbehalten. Alle weitergehenden Rechte des Providers bleiben durch die vorstehende Regelung unberührt. 2.3 Im Falle einer unberechtigten Nutzung bzw. Nutzungsüberlassung hat der Systemnutzer dem Provider auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu machen, insbesondere dessen Name und Anschrift mitzuteilen. 2.4 Wird die vertragsgemäße Nutzung der Vertragssoftware ohne Verschulden des Providers durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist der Provider berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen zu verweigern. Der Provider wird den Systemnutzer hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen. Der Systemnutzer ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet. Sonstige Ansprüche oder Rechte des Systemnutzers bleiben unberührt.
3. Pflichten des Systemnutzers
3.1 Der Systemnutzer wird alle zur Leistungserbringung und -abwicklung dieses Vertrages notwendigen Pflichten rechtzeitig, vollständig und fachlich ordnungsgemäß erfüllen.
3.2 Der Systemnutzer wird einen verantwortlichen und namentlich benannten Mitarbeiter als Ansprechpartner zur Verfügung
stellen. Er wird insbesondere die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und gilt als berechtigt, Entscheidungen rechtsverbindlich zu treffen. Der Systemnutzer kann einen anderen oder weitere Ansprechpartner benennen. Änderungen in der Person des Ansprechpartners sind dem Provider unverzüglich mitzuteilen.
3.3 Der Systemnutzer wird darüber hinaus in alleiniger Verantwortung dafür sorgen, dass er und seine User über einen
Internetanschluss und eine geeignete Soft- und Hardwareausstattung bzw. -konfiguration gemäß den Bestimmungen in der Beschreibung „Systemvoraussetzungen“ unter ZEITundZUTRITT.de verfügen. Die Bedienung und Aufrechterhaltung dieser technischen Voraussetzungen liegt allein in der Verantwortung des Systemnutzers.
3.4 Der Systemnutzer wird die ihm bzw. seinen Usern zugeordnete Nutzer- und Zugangsberechtigung sowie Identifikations- und
Authentifizierungssicherungen vor dem Zugriff durch unberechtigte Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben. Sobald der Systemnutzer Anzeichen dafür hat, dass die Nutzungs- und Zugangsberechtigungen von einem Dritten unrechtmäßig erlangt wurden oder missbraucht werden könnten, ist der Systemnutzer wegen Schadensminderungszwecken verpflichtet, den Provider umgehend hiervon zu informieren.
3.5 Der Systemnutzer wird darüber hinaus die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, soweit er im Rahmen der Nutzung der Vertragssoftware personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift. Auch im Übrigen wird der Systemnutzer sämtliche datenschutzrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Anforderungen beachten.
3.6 Der Systemnutzer wird zur fristgerechten Zahlung der vereinbarten Vergütung dem SEPA-Lastschriftverfahren zustimmen.
3.7 Der Systemnutzer wird die Vertragssoftware in keiner Weise missbräuchlich nutzen oder nutzen lassen, insbesondere keine
Inhalte mit rechtswidrigen Inhalten übermitteln. Der Systemnutzer wird auch jeden Versuch unterlassen, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Informationen oder Daten unbefugt abzurufen oder in Programme, die vom Provider betrieben werden, einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in Datennetze des Providers unbefugt einzudringen.
3.8 Die Anwendung ist für den Onlinebetrieb programmiert und wird individuell für den Systemnutzer eingerichtet. Deshalb muss die Anwendung vor der Nutzung mit aktuellen Browsern und Plug-Ins getestet und auf eventuelle Fehlfunktionen überprüft werden. Der Systemnutzer verpflichtet sich, notwendige Tests durchzuführen und auftretende Fehlfunktionen dem Provider umgehend zu melden.
3.9 Bei der Umschreibung, Eingrenzung,
Feststellung und Meldung von Störungen muss der Systemnutzer die vom Provider erteilten Hinweise befolgen. Gegebenenfalls muss der Systemnutzer Checklisten des Providers verwenden.
3.10 Der Systemnutzer muss seine Störungsmeldungen und Fragen nach Kräften präzisieren und hierfür auf kompetente Mitarbeiter zurückgreifen.
3.11 Der Systemnutzer wird Fehler der vertragsgegenständlichen Leistungen dem Provider unverzüglich schriftlich melden und dabei angeben, wie und unter welchen Umständen der Fehler bzw. der Mangel auftritt und den Provider bei der Fehlersuche aktiv unterstützen. Stellt sich nach Prüfung einer Mangelmitteilung des Systemnutzers durch den Provider heraus, dass der Mangel nicht innerhalb des Verantwortungsbereichs des Providers aufgetreten ist, kann der Provider dem Systemnutzer die Kosten der Prüfung der Fehlermeldung zu den jeweils geltenden Preisen in Rechnung stellen. Dies gilt nicht, wenn der Systemnutzer auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte, dass die Störung nicht innerhalb des Verantwortungsbereichs des Providers aufgetreten ist.
3.12 Bei der Nutzung der Vertragssoftware sowie der vertragsgegenständlichen Leistungen wird der Systemnutzer alle anwendbaren
Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland beachten. Dem Systemnutzer ist es insbesondere untersagt, Daten oder Inhalte einzustellen, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die fremde Schutz- oder Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen. Der Systemnutzer ist für die von ihm bereitgestellten Daten und Inhalte selbst verantwortlich. Der
Provider überprüft die Inhalte weder auf ihre Richtigkeit, noch auf Virenfreiheit noch auf deren technische Verarbeitbarkeit hin.
3.13 Der Systemnutzer wird die an den Provider übermittelten Daten und Inhalte regelmäßig und Gefahr entsprechend, mindestens
jedoch einmal täglich, sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu gewährleisten.
3.14 Der Systemnutzer wird vor Versendung der Daten und Informationen diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen. Schließlich wird der Systemnutzer bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages seine im System vorhandenen Datenbestände durch Downloads regelmäßig sichern, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass nach Beendigung des Vertrages auf diese Datenbestände kein Zugriff durch den Systemnutzer mehr möglich ist.
3.15 Macht ein Dritter eine Rechtsverletzung durch die vom Systemnutzern bereitgestellten Daten oder Inhalte geltend, ist der Provider berechtigt, die Inhalte ganz oder vorläufig zu sperren, wenn ein durch objektive Anhaltspunkte gerechtfertigter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Daten und/oder Inhalte besteht. Der Provider wird den Systemnutzer in diesem Fall auffordern, binnen einer angemessenen Frist den Rechtsverstoß einzustellen oder die Rechtmäßigkeit der Inhalte nachzuweisen. Kommt der Systemnutzer dieser Aufforderung nicht nach, ist der Provider unbeschadet weiterer Rechte und Ansprüche berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Aufwendungen, die der Provider durch die genannten Maßnahmen entstehen, kann der Provider dem Systemnutzer zu den jeweils beim Provider gültigen Preisen in Rechnung stellen. Hat der Systemnutzer die Rechtsverletzung zu vertreten, wird er dem Provider den daraus entstehenden Schaden ersetzen und den Provider insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter freistellen. Weitergehende Rechte bleiben vorbehalten.
3.16 Im Übrigen ist der Systemnutzer verpflichtet, alle sachdienlichen Mitwirkungsleistungen unverzüglich und kostenlos vorzunehmen, insbesondere, wenn der Provider ihn dazu auffordert und die erforderlichen Maßnahmen einen angemessenen Aufwand nicht übersteigen.
3.17 Bei einem schwerwiegenden oder anderem Verstoß des Systemnutzers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag sowie
bei wiederholten Verstößen ist der Provider berechtigt, nach seiner Wahl die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Systemnutzer ganz oder teilweise vorübergehend einzustellen oder das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Kosten, die dem Provider durch die genannten Maßnahmen entstehen, kann der Provider dem
Systemnutzer zu den jeweils beim Provider gültigen Preisen in Rechnung stellen. Hat der Systemnutzer die Rechtsverletzung zu vertreten, ist er dem Provider gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
4. Vergütung
4.1 Die Vergütung für die Nutzung der Vertragssoftware besteht aus einem monatlichen Nutzungsbetrag in Abhängigkeit von der Nutzungsintensität (Edition / Anzahl User). Einige Editionen enthalten – wie unter ZEITundZUTRITT.de dargestellt – zusätzlich eine Einrichtungspauschale für standardisierte Firmenanpassungen und Einweisung. Soweit der Provider weitere in diesem Vertrag nicht ausdrücklich genannte Leistungen erbringt, gelten hierfür die jeweils beim Provider gültigen Preise oder gesondert vereinbarte Angebote. Die Preislisten können jederzeit beim Provider eingesehen werden.
4.2 Der Systemnutzer hat die Nutzung der Vertragssoftware unter den ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten auch dann
zu vergüten, wenn sie durch unbefugte Dritte erfolgt. Voraussetzung für den Anspruch des Providers auf die Vergütung ist der Nachweis, dass der Systemnutzer die Nutzung durch den Dritten zu vertreten hat. Die Vergütungspflicht besteht auch dann, wenn der Systemnutzer einen begründeten Verdacht hatte, dass die Zugangsdaten Dritten bekannt geworden sind, und er den Provider nicht unverzüglich informiert hat. Den Systemnutzer trifft jedoch keine Pflicht zur Vergütung der Nutzung durch Unbefugte, wenn die
Nutzungshandlung erfolgt ist, nachdem der Systemnutzer den Provider über das Bekannt werden der Zugangsdaten an Dritte informiert hat.4.3 Die laufenden Vergütungen werden jährlich im Voraus jeweils zum Datum der Erstregistrierung fällig. Andere Leistungen werden nach Erbringung der Leistung und Zugang der Rechnung beim Systemnutzer fällig.
4.4 Alle genannten Vergütungen und Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese wird zusätzlich zu der Vergütung in Rechnung gestellt.
4.5 Zum Ausgleich von gestiegenen Personal- und sonstigen Kosten hat der Provider das Recht, die Preise und Vergütungen für die
vertragsgegenständlichen Leistungen zu ändern. Der Provider wird dem Systemnutzer die Änderung spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksam werden schriftlich ankündigen. Für den Fall, dass der Systemnutzer die Preiserhöhung nicht akzeptiert, ist er berechtigt, den Vertrag im Ganzen mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats zu kündigen, soweit die Preiserhöhung mehr als 10 % des bisherigen Preises ausmacht. Im Fall der Kündigung gelten die bis zum Wirksam werden der Kündigung nicht erhöhten Preise.4.6 Der Systemnutzer darf nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Der Systemnutzer kann seine Forderung aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Providers an Dritte abtreten.
5. Verzug
5.1 Während eines Zahlungsverzugs des Systemnutzers in nicht unerheblicher Höhe ist der Provider berechtigt, den Zugang zu der Vertragssoftware zu sperren. Der Systemnutzer bleibt in diesem Fall verpflichtet, die jährlichen Vergütungen zu zahlen.
5.2 Kommt der Systemnutzer für zwei aufeinander folgende Perioden mit der Bezahlung der Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung; oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung des Entgeltes in Höhe eines Betrages, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug, ist der Provider berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines
Viertels der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen monatlichen Preise zu verlangen.
5.3 Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger zu setzen, wenn der Provider einen höheren oder der Systemnutzer einen geringeren
Schaden nachweist.
5.4 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt dem Provider vorbehalten.
5.5 Gerät der Provider mit der betriebsfähigen Bereitstellung der Software in Verzug, so richtet sich die Haftung nach dem Punkt Haftung. Der Systemnutzer ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Provider eine vom Systemnutzer gesetzte angemessene Nachfrist, die mindestens drei Wochen betragen muss, nicht einhält.
6. Leistungsänderungen
6.1 Der Provider kann die Leistung jederzeit in einer für den Systemnutzer zumutbaren Weise ändern. Die Änderung ist insbesondere
dann zumutbar, wenn sie aus wichtigem Grund erforderlich wird, wie z. B. durch Störung der Leistungserbringung durch Subunternehmer, und die Leistungsmerkmale, wie unter ZEITundZUTRITT.de beschrieben, weiterhin im Wesentlichen erfüllt sind. Der Provider wird den Systemnutzer über die Änderung mindestens sechs Wochen vor dem Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail hinweisen.
6.2 Unabhängig hiervon ist der Provider jederzeit berechtigt, sein Leistungsangebot oder Teile desselben zu ändern oder zu ergänzen.
Der Provider wird dem Systemnutzer die Änderung oder Ergänzung spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden schriftlich oder per E-Mail ankündigen. Der Systemnutzer kann den Änderungen mit einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich oder per E-Mail widersprechen. Widerspricht der Systemnutzer nicht, so werden die Änderungen und Ergänzungen Vertragsbestandteil. Der Provider wird den Systemnutzern in der Änderungsmitteilung auf die Folgen
seines Verhaltens hinweisen. Widerspricht der Systemnutzer der Änderung fristgerecht, kann der Provider den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt ordentlich kündigen.
7. Haftung
Der Provider haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, abschließend wie folgt:
7.1 Für Mängel der vertragsgegenständlichen Leistungen haftet der Provider nach Maßgabe dieser Ziffer 7, soweit Beeinträchtigungen nicht auf Einschränkungen der Verfügbarkeit beruhen.
7.2 Sind die vom Provider nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen mangelhaft, wird der Provider innerhalb angemessener
Frist und nach Zugang einer Mängelrüge die Leistungen nach ihrer Wahl nachbessern oder erneut erbringen. Beim Einsatz von Software Dritter, die der Provider zur Nutzung durch den Systemnutzer lizenziert hat, besteht die Mängelhaftung in der Beschaffung und Einspielung von allgemein verfügbaren Upgrades, Updates oder Service Packs.
7.3 Schlägt die mangelhafte Erbringung aus Gründen, die der Provider zu vertreten hat, auch innerhalb einer vom Systemnutzer gesetzten angemessenen Frist fehl, kann der Systemnutzer die vereinbarte Vergütung um einen angemessenen Betrag mindern. Das Recht der Minderung ist der Höhe nach auf die auf den mangelhaften Leistungsteil entfallene jährliche Vergütung beschränkt.
7.4 Erreicht die Minderung nach vorstehender Ziffer 7.3 in zwei aufeinander folgenden Monaten oder in zwei Monaten eines Quartals den in Ziffer 7.3 aufgeführten Höchstbetrag, kann der Systemnutzer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
7.5 Der Systemnutzer wird den Provider unverzüglich von aufgetretenen Mängeln schriftlich unterrichten.
7.6 Der Systemnutzer wird den Provider bei der Beseitigung der Mängel unentgeltlich unterstützen und ihm insbesondere alle
notwendigen Unterlagen, Daten etc. zur Verfügung stellen, die der Provider zur Analyse und Beseitigung der Mängel benötigt.
7.7 Der Provider ist verpflichtet, Mängel an der vertragsgegenständlichen Software unverzüglich zu beheben. Bei der Mängelbehebung hat der Provider darauf zu achten. dass keine Unterbrechung der Verbindung zwischen dem Server des Anbieters und dem Systemnutzer eintritt, soweit dies technisch möglich ist. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch
gem. § 536a, 1. Alt. BGB ist ausgeschlossen. Auf die übrigen Verpflichtungen des Providers gem. den §§ 1 bis 2 dieses Vertrages finden die gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB Anwendung).
7.8 Der Provider haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Leitungen zu seinem Server, bei Stromausfällen und bei Ausfällen von Servern, die nicht in seinem Einflussbereich stehen.
7.9 Der Provider haftet nicht für die Funktionsfähigkeit und Qualität der Inhalte, die der Systemnutzer oder dessen User durch die Anwendung selbst herstellt. Bevor der Systemnutzer Inhalte online zur Verfügung stellt, hat er sich durch ausreichende Tests von der Funktionsfähigkeit und Qualität der Inhalte zu überzeugen. Eine Haftung des Providers oder seiner Erfüllungsgehilfen für Mängel aller Art der unter Verwendung der Anwendung erzeugten Inhalte (z. B. PDF-Exporte) findet nicht statt soweit die Mängel nicht auf einem Fehler der Anwendung selbst beruhen. Der Systemnutzer stellt dem Provider und seinen Erfüllungsgehilfen von der Haftung für mangelhafte Inhalte im Verhältnis zu Dritten, insbesondere seinen Kunden frei.
7.10 Der Provider ist für Inhalte (z. B. Texte, Bilder, Layouts, Illustrationen) die der Systemnutzer bereitstellt oder für Inhalte, die sich aus der Nutzung durch Dritte, insbesondere User des Systemnutzers ergeben, nicht verantwortlich.
7.11 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Provider nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) sowie bei Personenschäden und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung des Providers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. wobei diese Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen des Providers gilt.
7.12 Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen wird die Haftung auf das Fünffache des monatlichen Entgelts sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen eines Software-as-a-Service typischerweise gerechnet werden muss.
7.13 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und
gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
7.14 Der Provider haftet für einen vom Provider zu vertretenden Personenschaden unbeschränkt. Bei einem von ihm zu vertretenden
Sachschaden ersetzt der Provider den Aufwand für die Wiederherstellung oder Neubeschaffung der Sachen bis zu einem Betrag von maximal dem Auftragswert. Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten.
7.15 Die Haftungsbegrenzung unter 7.14 gilt nicht für Fälle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Ersatzpflicht jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
7.16 Weitergehende und andere als in dieser Ziffer 7 ausdrücklich genannten Ansprüche und Rechte des Systemnutzers wegen
Mängeln der vertraglichen Leistungen bestehen nicht, soweit der Provider nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen weitergehend haftet.
8. Schutzrechte Dritter
8.1 Soweit der Systemnutzer wegen der vertragsgemäßen Nutzung der vom Provider erbrachten Leistungen wegen einer Verletzung
von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter gerichtlich verurteilt wird, stellt der Provider den Systemnutzer von diesen Ansprüchen unter folgenden Voraussetzungen frei:
8.1.1 Der Systemnutzer benachrichtigt den Provider unverzüglich schriftlich, sobald er von den gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen Kenntnis erlangt hat, und 8.1.2 der Systemnutzer räumt dem Provider die Kontrolle über alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen ein. Insbesondere wird der Systemnutzer kein gerichtliches oder außergerichtliches Anerkenntnis über Ansprüche des Dritten abgeben, und 8.1.3 der Systemnutzer unterstützt den Provider bei der Abwehr oder Beilegung der Ansprüche in angemessener Weise.
8.2 Über die Freistellungsverpflichtung nach vorstehender Ziffer 8.1 hinaus ist der Provider dem Systemnutzer nur dann zum
Schadensersatz wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter verpflichtet, wenn den Provider an der Verletzung ein Verschulden trifft.
8.3 Die Rechte des Systemnutzers gemäß dieser Ziffer 8 bestehen nicht, soweit die Verletzung von Schutzrechten Dritter daraus
resultiert, dass der Systemnutzer
8.3.1 eine Änderung an den vertraglichen Leistungen durchgeführt hat, die vom Provider nicht im Rahmen dieses Vertrages
oder in sonstiger Weise schriftlich genehmigt wurde oder
8.3.2 die vertraglichen Leistungen in anderer Weise als zum Zwecke dieses Vertrages benutzt, oder
8.3.3 sie mit Hard- oder Software kombiniert, die nicht den in der Beschreibung „Systemvoraussetzungen“ genannten Erfordernissen
entspricht.
8.4 Den Vertragsbeteiligten ist bekannt, dass Teile der Vertragssoftware digitale Inhalte generieren. Für die Freiheit von
Rechts- und insbesondere Urheberrechtsverletzungen durch Herstellung oder Verwendung dieser Inhalte übernimmt der Provider keine Haftung. Es dürfen keine Inhalte generiert werden, die die Rechte Dritter, insbesondere Urheber-. Marken-. Leistungsschutz- oder Kennzeichenrechte verletzen. Mit der Anwendung dürfen keine Inhalte mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten generiert werden.
Dazu zählen insbesondere Inhalte, die im Sinne der §§ 130, 130 a und 131 StGB der Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten oder Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sexuell anstößig oder im Sinne des § 184 StGB pornografisch sind, sowie geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen. Der Provider ist nicht verpflichtet die Generierung von Inhalten durch die Anwendung im Hinblick auf mögliche Urheberrechtsverletzungen oder sonstige Rechtsverletzungen zu überwachen. Der Systemnutzer stellt den Provider und seine Erfüllungsgehilfen ausdrücklich von sämtlichen möglichen Ansprüchen, insbesondere urheberrechtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Vertragssoftware beruhen oder die sich aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Anwendung verbunden sind. Erkennt der Systemnutzer oder muss er erkennen dass ein solcher Verstoß droht, ist er verpflichtet unverzüglich einzuschreiten um die Rechtsverletzung zu verhindern.
9. Datenschutz, Geheimhaltung und Datensicherheit
9.1 Beide Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen
Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
9.2 Beide Vertragspartner werden darüber hinaus die Bestimmungen, die für die Auftragsdatenverarbeitung und für das
Rechenzentrum anwendbar sind, beachten und werden die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 32 DSGVO treffen.
9.3 Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Systemnutzer selbst oder durch den Provider personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes den Provider von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
9.4 Es wird klargestellt, dass der Systemnutzer sowohl allgemein im Auftragsverhältnis als auch im datenschutzrechtlichen Sinne
„Herr der Daten” bleibt (Art. 28 DSGVO). Der Systemnutzer ist hinsichtlich der Verfügungsbefugnis und des Eigentums an sämtlichen systemnutzerspezifischen Daten (eingegebene Daten, verarbeitete, gespeicherte Daten, ausgegebene Daten) allein berechtigt. Der Provider nimmt keinerlei Kontrolle der für den Systemnutzern gespeicherten Daten und Inhalte bezüglich einer rechtlichen Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung vor; diese Verantwortung übernimmt ausschließlich der Systemnutzer. Der Provider ist nur berechtigt, die systemnutzerspezifischen Daten ausschließlich nach Weisung des Systemnutzers
(z.B. zur Einhaltung von Löschungs- und Sperrungspflichten) und im Rahmen dieses Vertrages zu verarbeiten und / oder zu nutzen; insbesondere ist es dem Provider verboten, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Systemnutzers die systemnutzerspezifischen Daten Dritten auf jedwede Art zugänglich zu machen. Dies gilt auch, wenn insoweit eine Änderung oder Ergänzung der systemnutzerspezifischen Daten erfolgt. Hingegen ist der Provider im Rahmen des datenschutzrechtlich Zulässigen während der Geltung dieses Vertrages zur Verarbeitung und Verwendung der Daten des Systemnutzers berechtigt.
9.5 Der Systemnutzer ist grundsätzlich nicht berechtigt, Zugang zu den Räumlichkeiten mit der Vertragssoftware sowie sonstigen Systemkomponenten zu verlangen. Hiervon unberührt bleiben Zutrittsrechte des Datenschutzbeauftragten des Systemnutzers nach schriftlicher Anmeldung zur Prüfung der Einhaltung der Erfordernisse gemäß Anlage zu Art. 32 DSGVO sowie des sonstigen gesetz- und vertragskonformen Umgangs vom Provider mit personenbezogenen Daten im Rahmen des Betriebs der Vertragssoftware nach diesem Vertrag.
9.6 Die Vertragspartner werden alle Unterlagen, Informationen und Daten, die sie zur Durchführung dieses Vertrages erhalten und
die ihnen als vertraulich bezeichnet werden, nur zur Durchführung dieses Vertrages verwenden und, solange und soweit sie nicht allgemein bekannt geworden sind, vertraulich behandeln. Die Vertragspartner werden ihren von diesem Vertrag betroffenen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtung auferlegen. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach dem Kündigen dieses
Vertrages für weitere zwei Jahre, gerechnet ab Vertragsende, bestehen.
9.7 Der Provider kann Unteraufträge vergeben, hat aber den Unterauftragnehmern eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen.
9.8 Der Provider gewährleistet die datenschutzrechtliche Sicherheit der vom Systemnutzer eingestellten Daten und beachtet die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz.
9.9 Der Provider unterrichtet hiermit den Systemnutzer, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies für die Durchführung des Software-as-a-Service (SaaS) Vertrages notwendig ist. Der Systemnutzer ist damit einverstanden, dass
seine Daten vom Provider gespeichert, übermittelt, gelöscht und gesperrt werden, soweit dies unter Abwägung der berechtigten Belange des Systemnutzern und des Zwecks dieses Vertrags notwendig ist.
10. Vertragslaufzeit, Kündigung
10.1 Die Laufzeit dieses Vertrages beträgt 24 Monate und beginnt am Tag der Aufnahme der Tätigkeit des Providers bezüglich der Einrichtung der Anwendung. Die Fertigstellung ist erfolgt, wenn sie funktionsfähig ist und dem Systemnutzer zur betriebsfähigen Nutzung zur Verfügung steht, unabhängig davon, wann der Systemnutzer die Anwendung administrativ einrichtet, unabhängig von kleineren gestalterischen Änderungen und unabhängig vom Termin des Beginns der unternehmensinternen Nutzung. Zu diesem Termin erfolgt die betriebsfähige Bereitstellung der vereinbarten Software-as-a-Service (SaaS) Leistungen. Sofern der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt wird, verlängert er sich jeweils um weitere 12 Monate, beginnend mit dem Datum des Endes der vorherigen
Vertragslaufzeit.
10.2 Das Vertragsverhältnis kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit, erstmals wirksam jedoch nach 24 Monaten Mindestlaufzeit gekündigt werden.
10.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung besteht insbesondere, wenn:
10.3.1 ein Vertragspartner gegen wesentliche Verpflichtungen oder wiederholt gegen nicht wesentliche Verpflichtungen aus dem
Vertrag verstößt und den Verstoß auch nach Aufforderung durch den anderen Vertragspartner nicht binnen angemessener Frist beseitigt, oder 10.3.2 einem Vertragspartner das Festhalten am Vertrag infolge von höherer Gewalt nicht zumutbar ist, oder
10.3.3 über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung unmittelbar bevorsteht.
10.4 Alle Kündigungen und Änderungen nach diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen, um wirksam zu sein.
10.5 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, gleich aus welchem Grund, sind die Parteien verpflichtet, das Vertragsverhältnis
ordnungsgemäß abzuwickeln. Hierzu wird der Provider insbesondere 10.5.1 die im Rahmen des Vertrages gespeicherten Daten des Systemnutzers auf Kosten des Providers, sowie eventuell im Rahmen des Vertrages erstellte Datenbanken, spätestens vier Wochen nach Vertragsende sowohl mittels Datenfernübertragung als auch auf Datenträgern in einer von Provider gewählten Form an den Systemnutzer oder einen von diesem benannten Dritten herausgeben und
10.5.2 die Daten des Systemnutzers nach Bestätigung der erfolgreichen Übertragung unverzüglich löschen und sämtliche angefertigte Kopien vernichten.
11. Höhere Gewalt
11.1 Der Provider ist von der Verpflichtung zur Leistung aus diesem Vertrag befreit, wenn und soweit die Nichterfüllung von
Leistung auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt nach Vertragsabschluss zurückzuführen ist.
11.2 Als Umstände höherer Gewalt gelten z. B. Kriege, Streiks, Unruhen, Enteignung, Sturm, Überschwemmung und sonstige Naturkatastrophen sowie sonstige vom Provider nicht zu vertretende Umstände (insbesondere Wassereinbrüche, Stromausfälle und Unterbrechung oder Zerstörung Daten führender Leitungen).
11.3 Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich und in schriftlicher Form in Kenntnis zu setzen und die andere Vertragspartei in gleicher Weise zu informieren, sobald das Ereignis höherer Gewalt nicht mehr besteht.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie
besondere Zusicherungen, Garantien und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Garantien sind nur dann als Garantien im Rechtssinne zu qualifizieren, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet sind. Werden Erklärungen, Ergänzungen, Konkretisierungen, Zusicherungen und / oder Garantien von Vertretern oder Hilfspersonen des Providers erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn der Provider hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilt.
12.2 Die Vertragsparteien können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von der anderen Partei die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag übertragen.
12.3 Die Allgemeinen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Systemnutzers finden keine Anwendung.
12.4 Die Vertragsparteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher aus diesem Vertragsverhältnis resultierender Rechtsbeziehungen die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Providers. Der Provider ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Systemnutzers zu klagen.
12.6 Sollte eine Regelung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende, zulässige Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts herbeigeführt wird.
Stand: 01.10.2018