AGB / SaaS-Bedingungen

Präambel

Der Provider (ZEITundZUTRITT GmbH, Brock 36, D-48308 Senden) stellt Firmenkunden (nachfolgend „Systemnutzer“ genannt) eine Softwarelösung zur Nutzung bereit. Bei dieser urheberrechtlich zu Gunsten des Providers und/oder seiner Systempartner geschützten Software handelt es sich um eine webbasierte Software. Der Systemnutzer hat die Softwarelösung geprüft und für seine Aufgabenstellungen und Geschäftsprozesse für voll umfänglich geeignet gefunden. Der Provider stellt diese Software zur Nutzung über das Internet als SaaS-Lösung bereit. Der Systemnutzer und dessen Anwender (nachfolgend „User“ genannt) möchte die Software als SaaS-Lösung nutzen. Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragsparteien folgenden Software-as-a-Service (SaaS)-Vertrag (nachfolgend „Vertrag“ genannt).

1. Vertragsgegenstand / Leistungspflichten des Providers

1.1 Vertragsgegenstand ist das Programmpaket „TimeSoft“. Die einzelnen in dem Programmpaket „TimeSoft“ enthaltenen Pro­gramm­module sind auf der Website ZEITundZUTRITT.de spezifiziert. Die Software „TimeSoft“ sowie die in unter ZEITundZUTRITT.de genannten Programmmodule wer­den nachfolgend als „Ver­trags­software“ bezeichnet.

1.2 Der Provider stellt dem Systemnutzer die unter ZEITundZUTRITT.de und in der Benutzerdokumentation abschließend
beschriebene Vertragssoftware selbst oder durch einen vom Provider beauftragten Dritten zur Nutzung über das Internet zur Verfügung. Der Systemnutzer erhält somit die technische Möglichkeit und Berech­tigung, auf die Vertrags­software, welche auf einem zentralen Server gehostet wird, mittels Internet zuzugreifen und die Funktionalitäten der Vertragssoftware im Rahmen dieses Vertrages zu nutzen. Der System­nutzer darf die Anwendung für eigene Zwecke nutzen, seine Daten verarbeiten und speichern. Der Systemnutzer erhält die Berechtigung, diese Berechtigung im Rahmen des im Leistungsumfangs zulässigen an Endanwender (nachfolgend „User“ genannt) weiterzureichen.

1.3 Übergabe für die vertraglichen Leistungen des Providers ist der Routerausgang des vom Provider genutzten Rechen­zentrums. Die Anbindung des Systemnutzers an das Internet, die Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie die Beschaffung und Bereitstellung
der auf Seiten des Systemnutzers oder dessen Accounts erforderlichen Hard- und Software ist nicht Gegen­stand dieses Vertrages.

1.4 Die Vertragssoftware steht an sieben Tagen der Woche jeweils 24 Stunden zur Verfügung („Betriebszeit“). Die durch­schnittliche
Verfüg­barkeit während der Betriebszeiten beträgt 98,5 % im Monatsmittel. Während der übrigen Zeiten („War­tungszeiten“) kann die Anwendung dennoch, ggf. mit Unter­brechungen und Einschränkungen verfügbar sein; es besteht jedoch kein Anspruch auf Nutzung. Falls in den Be­triebs­zeiten Wartungsarbeiten erforderlich werden und die Anwendung deshalb nicht zur Verfügung steht, wird
der Provider den Systemnutzer hierüber nach Möglichkeit rechtzeitig informieren.

1.5 Der Provider übermittelt dem Systemnutzer die für die Nutzung des Systemnutzer-Administrationsbereichs der Anwendung
(„Systemnutzer-Back­end“) erforderlichen Zugangsdaten zur Identifikation und Authentifizierung. Dem Systemnutzer ist es nicht gestattet, diese Zugangsdaten Dritten zu überlassen, sofern es sich nicht um einen dem Provider benannten zusätzlichen Account handelt, der bei der Entgelt­berechnunq berücksichtigt wurde. Neue zusätzliche Nutzer des Systemnutzer-Backends wird der Systemnutzer dem Provider vor Tätigkeitsbeginn melden. Falls vereinbart, wird der Provider eine entsprechende Anpassung der Entgeltberechnung vornehmen.

1.6 Der Provider stellt auf der für den Systemnutzer zugänglichen Softwarelösung oder unter ZEITundZUTRITT.de eine deutschsprachige Benutzerdoku­mentation in Form von Hilfehinweisen aus­schließlich in elektronischer Form zur Verfügung.

1.7 Der Provider stellt dem Systemnutzer den unter ZEITundZUTRITT.de abschließend beschriebenen Spei­cher­platz zur
Verfü­gung und übernimmt die Sicherung der übertragenen Daten. Der Provider wird Virenscanner und Fire­walls einsetzen, um so unberech­tigte Zugriffe auf die Daten des Systemnutzers und die Übermittlung schädigender Daten, ins­besondere Viren, zu verhindern bzw. zu unterbinden, soweit dies mit angemessenem wirtschaftlichem und tech­nischem Aufwand möglich ist. Es ist dem Systemnutzer jedoch bekannt, dass ein vollständiger Schutz vor schädigenden Daten nicht möglich ist. Falls eine Gefährdung auf andere Weise nicht technisch und wirtschaftlich angemessen und Erfolg versprechend beseitigt werden kann, ist der Provider berechtigt, mit schädigendem Inhalt versehene Daten des Systemnutzers oder Daten dessen Accounts zu löschen. Der Provider wird den Systemnutzer hiervon unterrichten.

1.8 Soweit der Systemnutzer Daten – gleich in welcher Form – an den Provider übermittelt, stellt der Systemnutzer von diesen
Daten Sicherungskopien auf eigenen Datenträgern her. Der Provider wird seine Server regelmäßig sichern und mit zu­mutbarem technischen und wirtschaftlichen Aufwand gegen Eingriffe Unbefugter schützen. Der Provider stellt die Daten­sicherung der Datenbestände (Filesystem und Datenbanken) in einem Standardverfahren sicher. Sollten vom System­nutzer zusätzliche Sicherungsmaßnahmen gewünscht werden. sind diese gegen gesonderte Gebühren möglich. Im Falle eines den­noch
eintretenden Datenverlustes wird der Systemnutzer die betreffenden Daten nochmals unentgeltlich auf den Server des Providers übertragen. Für die Einhaltung handels- und steuer­rechtlicher Aufbewahrungsfristen ist allein der Systemnutzer verantwortlich.

1.9 Der Provider übernimmt die Pflege der Vertragssoftware, insbeson­dere die Diagnose und Beseitigung von Mängeln in­nerhalb
angemes­sener Zeit. Mängel sind wesentliche Abwei­chungen von der vertraglich festgelegten Spezifikation. Zu­sätzliche Pflegeleistungen können gegen gesonderte Ver­gütung durch den Provider erbracht werden.

1.10 Soweit nicht ausdrücklich vorstehend erwähnt, schuldet der Provider keine weiteren Leistungen. Insbesondere ist der
Provider nicht zur Erbringung von Installations-, Einrichtungs-, Beratungs-, Anpas­sungs– und / oder Schulungsleistungen sowie zur
Erstellung und Über­las­sung von Individualprogrammierungen bzw. von Zusatzprogrammen verpflichtet, sofern diese nicht unter ZEITundZUTRITT.de aus­drücklich spezifiziert sind.

2. Nutzungsrechte

2.1 Der Provider räumt dem Systemnutzer für die Laufzeit dieses Vertrages das entgeltliche, nicht ausschließliche, nicht über­tragbare, und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Vertragssoftware auf dem System im Rechen­zentrum des Providers zu nutzen. Eine Überlassung der Ver­tragssoftware an den Systemnutzer erfolgt nicht. Soweit der Provider während der Laufzeit dieses Vertrages neue Versionen, Updates oder Upgrades der Vertragssoftware bereitstellt, gilt das vorstehende Nutzungsrecht für diese in gleicher Weise. Der Provider ist zur Bereitstellung neuer Versionen, Upgrades oder Updates jedoch nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängel­beseitigung zwingend erforderlich ist oder an anderer Stelle in diesem Vertrag abweichend vereinbart wurde. Über die Zwecke dieses Vertrages hinaus ist der Systemnutzer nicht berechtigt, die Vertragssoftware oder andere als seine eigenen Daten zu nut­zen,
zu vervielfältigen, herunter zu laden oder Dritten außerhalb des vereinbarten Nutzerkreises zugänglich zu machen.

2.2 Für jeden einzelnen Fall, in dem der Systemnutzer die Nutzung der Vertragssoftware durch Dritte schuldhaft ermög­licht, hat der System­nutzer jeweils Schadensersatz in Höhe der Vergütung zu leisten, die im Falle des Abschlusses eines Vertrages während einer ordentlichen Vertragsdauer von zwei Jahren für einen einzelnen Nutzer angefallen wäre. Der Nach­weis, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden vorliegt, bleibt dem Systemnutzer vorbehalten. Alle weitergehenden Rechte des Providers bleiben durch die vorstehende Regelung unberührt. 2.3 Im Falle einer unberechtigten Nutzung bzw. Nutzungs­überlassung hat der Systemnutzer dem Provider auf Verlangen unverzüglich sämt­liche Angaben zur Geltendmachung der Ans­prüche gegen den Nutzer zu machen, insbesondere dessen Name und Anschrift mitzuteilen. 2.4 Wird die vertragsgemäße Nutzung der Vertragssoftware ohne Verschulden des Providers durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist der Provider berechtigt, die hierdurch be­troffenen Leistungen zu verweigern. Der Provider wird den Systemnutzer hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in ge­eigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen. Der Systemnutzer ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet. Sons­tige Ansprüche oder Rechte des Systemnutzers bleiben unberührt.

3. Pflichten des Systemnutzers

3.1 Der Systemnutzer wird alle zur Leistungserbringung und -ab­wick­lung dieses Vertrages notwendigen Pflichten rechtzeitig, voll­ständig und fachlich ordnungsgemäß erfüllen.

3.2 Der Systemnutzer wird einen verantwortlichen und nament­lich benannten Mitarbeiter als Ansprechpartner zur Verfügung
stellen. Er wird insbesondere die zur Durchführung dieses Ver­trages erforder­lichen Auskünfte erteilen und gilt als berechtigt, Entscheidungen rechtsverbindlich zu treffen. Der Systemnutzer kann einen anderen oder weitere Ansprechpartner benennen. Änderungen in der Person des Ansprechpartners sind dem Provider unverzüglich mitzuteilen.

3.3 Der Systemnutzer wird darüber hinaus in alleiniger Verant­wortung dafür sorgen, dass er und seine User über einen
Internetanschluss und eine geeignete Soft- und Hardware­ausstattung bzw. -konfiguration gemäß den Bestimmungen in der Beschreibung „Systemvorausset­zungen“ unter ZEITundZUTRITT.de verfügen. Die Bedienung und Auf­recht­erhaltung dieser technischen Voraussetzungen liegt allein in der Verantwortung des Systemnutzers.

3.4 Der Systemnutzer wird die ihm bzw. seinen Usern zugeordnete Nutzer- und Zugangsberech­tigung sowie Identifikations- und
Authentifi­zierungs­sicherungen vor dem Zugriff durch unberechtigte Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben. Sobald der System­nutzer Anzeichen dafür hat, dass die Nutzungs- und Zugangsberech­tigungen von einem Dritten unrechtmäßig erlangt wurden oder miss­braucht werden könnten, ist der Systemnutzer wegen Scha­densminde­rungszwecken verpflichtet, den Provider umgehend hiervon zu informieren.

3.5 Der Systemnutzer wird darüber hinaus die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, soweit er im Rahmen der Nutzung der Vertragssoftware personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaub­nis­tatbestand eingreift. Auch im Übrigen wird der Systemnutzer sämtliche datenschutzrechtlichen und sonstigen gesetz­lichen Anforderungen beachten.

3.6 Der Systemnutzer wird zur fristgerechten Zahlung der vereinbarten Vergütung dem SEPA-Lastschriftverfahren zustimmen.

3.7 Der Systemnutzer wird die Vertragssoftware in keiner Weise missbräuchlich nutzen oder nutzen lassen, insbesondere keine
Inhalte mit rechtswidrigen Inhalten übermitteln. Der Systemnutzer wird auch jeden Versuch unterlassen, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Informationen oder Daten unbefugt abzurufen oder in Programme, die vom Provider betrieben werden, einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in Datennetze des Providers unbefugt einzudringen.

3.8 Die Anwendung ist für den Onlinebetrieb programmiert und wird individuell für den Systemnutzer eingerichtet. Deshalb muss die Anwendung vor der Nutzung mit aktuellen Browsern und Plug-Ins getestet und auf eventuelle Fehlfunktionen überprüft werden. Der Systemnutzer verpflichtet sich, notwendige Tests durchzuführen und auftretende Fehlfunktionen dem Provider umgehend zu melden.

3.9 Bei der Umschreibung, Eingrenzung,
Feststellung und Meldung von Störungen muss der Systemnutzer die vom Provider erteilten Hinweise befolgen. Gegebenenfalls muss der Systemnutzer Checklisten des Providers verwenden.

3.10 Der Systemnutzer muss seine Störungsmeldungen und Fragen nach Kräften präzisieren und hierfür auf kompetente Mitar­beiter zurück­greifen. 

3.11 Der Systemnutzer wird Fehler der vertragsgegenständlichen Leistungen dem Provider unverzüglich schriftlich melden und dabei angeben, wie und unter welchen Umständen der Fehler bzw. der Mangel auftritt und den Provider bei der Fehlersuche aktiv unterstützen. Stellt sich nach Prüfung einer Mangelmitteilung des Systemnutzers durch den Provider heraus, dass der Mangel nicht innerhalb des Verantwortungsbereichs des Providers aufgetreten ist, kann der Provider dem Systemnutzer die Kosten der Prüfung der Fehlermeldung zu den jeweils geltenden Preisen in Rechnung stellen. Dies gilt nicht, wenn der Systemnutzer auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte, dass die Störung nicht innerhalb des Verant­wor­tungsbereichs des Providers aufgetreten ist.

3.12 Bei der Nutzung der Vertragssoftware sowie der vertrags­gegenständlichen Leistungen wird der Systemnutzer alle anwend­baren
Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften der Bundes­republik Deutsch­land beachten. Dem Systemnutzer ist es ins­besondere untersagt, Daten oder Inhalte einzustellen, die gegen Rechtsvor­schriften verstoßen, die fremde Schutz- oder Urheber­rechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen. Der Systemnutzer ist für die von ihm bereitgestellten Daten und Inhalte selbst verantwortlich. Der
Provider überprüft die Inhalte weder auf ihre Richtigkeit, noch auf Virenfreiheit noch auf deren technische Verarbeitbarkeit hin.

3.13 Der Systemnutzer wird die an den Provider übermittelten Daten und Inhalte regelmäßig und Gefahr entsprechend, min­destens
jedoch einmal täglich, sichern und eigene Sicherungs­kopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die  Rekonstruktion derselben zu gewährleisten.

3.14 Der Systemnutzer wird vor Versendung der Daten und In­formationen diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik ent­sprechende Virenschutzprogramme einsetzen. Schließlich wird der System­nutzer bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages seine im System vorhandenen Datenbestände durch Downloads regelmäßig sichern, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass nach Beendigung des Vertrages auf diese Daten­bestände kein Zugriff durch den Systemnutzer mehr möglich ist.

3.15 Macht ein Dritter eine Rechtsverletzung durch die vom System­nutzern bereitgestellten Daten oder Inhalte geltend, ist der Provider berechtigt, die Inhalte ganz oder vorläufig zu sper­ren, wenn ein durch objektive Anhaltspunkte gerechtfertigter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Daten und/oder Inhalte besteht. Der Provider wird den System­nutzer in diesem Fall auffordern, binnen einer angemessenen Frist den Rechtsverstoß einzustellen oder die Rechtmäßigkeit der Inhalte nach­zuweisen. Kommt der Systemnutzer dieser Aufforderung nicht nach, ist der Provider unbeschadet weiterer Rechte und Ansprüche berech­tigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Aufwendungen, die der Provider durch die genannten Maßnahmen entstehen, kann der Provider dem Systemnutzer zu den jeweils beim Provider gültigen Preisen in Rechnung stellen. Hat der Systemnutzer die Rechtsverletzung zu vertreten, wird er dem Provider den daraus entstehenden Schaden ersetzen und den Provider insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter freistellen. Weitergehende Rechte bleiben vorbehalten.

3.16 Im Übrigen ist der Systemnutzer verpflichtet, alle sach­dienlichen Mitwirkungsleistungen unverzüglich und kostenlos vorzunehmen, insbe­sondere, wenn der Provider ihn dazu auf­fordert und die erforderlichen Maßnahmen einen angemessenen Aufwand nicht übersteigen.

3.17 Bei einem schwerwiegenden oder anderem Verstoß des System­nutzers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag sowie
bei wiederholten Verstößen ist der Provider berechtigt, nach seiner Wahl die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Systemnutzer ganz oder teilweise vorüber­gehend einzustellen oder das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Kosten, die dem Provider durch die genannten Maßnahmen entstehen, kann der Provider dem
Systemnutzer zu den jeweils beim Provider gültigen Preisen in Rechnung stellen. Hat der Systemnutzer die Rechtsverletzung zu vertreten, ist er dem Provider gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

4. Vergütung

4.1 Die Vergütung für die Nutzung der Vertragssoftware besteht aus einem monatlichen Nutzungsbetrag in Abhängig­keit von der Nutzungsintensität (Edition / Anzahl User). Einige Editionen enthalten – wie unter ZEITundZUTRITT.de dargestellt – zusätzlich eine Einrichtungs­pauschale für standardisierte Firmenanpassungen und Einweisung. Soweit der Provider weitere in diesem Vertrag nicht ausdrücklich genannte Leistungen erbringt, gelten hierfür die jeweils beim Provider gültigen Preise oder gesondert vereinbarte Angebote. Die Preislisten können jederzeit beim Provider eingesehen werden.

4.2 Der Systemnutzer hat die Nutzung der Vertragssoftware unter den ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten auch dann
zu vergüten, wenn sie durch unbefugte Dritte erfolgt. Voraus­setzung für den Anspruch des Providers auf die Vergütung ist der Nachweis, dass der Systemnutzer die Nutzung durch den Dritten zu vertreten hat. Die Vergütungspflicht besteht auch dann, wenn der Systemnutzer einen begründeten Verdacht hatte, dass die Zugangsdaten Dritten bekannt geworden sind, und er den Provider nicht unverzüglich informiert hat. Den Systemnutzer trifft jedoch keine Pflicht zur Vergütung der Nutzung durch Unbefugte, wenn die
Nutzungshandlung erfolgt ist, nachdem der Systemnutzer den Provider über das Bekannt werden der Zu­gangs­daten an Dritte informiert hat.
4.3 Die laufenden Vergütungen werden jährlich im Voraus jeweils zum Datum der Erstregistrierung fällig. Andere Leistungen werden nach Er­brin­gung der Leistung und Zugang der Rechnung beim System­nutzer fällig.

4.4 Alle genannten Vergütungen und Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese wird zu­sätz­lich zu der Vergütung in Rechnung gestellt.

4.5 Zum Ausgleich von gestiegenen Personal- und sonstigen Kosten hat der Provider das Recht, die Preise und Vergütungen für die
vertragsgegenständlichen Leistungen zu ändern. Der Provider wird dem Systemnutzer die Änderung spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksam werden schriftlich ankündigen. Für den Fall, dass der Systemnutzer die Preis­erhöhung nicht akzeptiert, ist er berechtigt, den Vertrag im Ganzen mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats zu kündigen, soweit die Preiserhöhung mehr als 10 % des bisherigen Preises ausmacht. Im Fall der Kündigung gelten die bis zum Wirksam werden der Kündigung nicht erhöhten Preise.
4.6 Der Systemnutzer darf nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen oder ein Zurück­behaltungs­recht geltend machen. Der Systemnutzer kann seine Forderung aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Providers an Dritte abtreten.

5. Verzug

5.1 Während eines Zahlungsverzugs des Systemnutzers in nicht uner­heb­licher Höhe ist der Provider berechtigt, den Zugang zu der Vertrags­software zu sperren. Der Systemnutzer bleibt in die­sem Fall verpflichtet, die jährlichen Vergütungen zu zahlen.

5.2 Kommt der Systemnutzer für zwei aufeinander folgende Perioden mit der Bezahlung der Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung; oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung des Entgeltes in Höhe eines Betra­ges, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug, ist der Provider berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und einen sofort in einer Summe fälligen pauschalier­ten Schadensersatz in Höhe eines
Viertels der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen monatlichen Preise zu verlangen.

5.3 Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger zu setzen, wenn der Provider einen höheren oder der Systemnutzer einen gerin­geren
Schaden nachweist.

5.4 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungs­verzugs bleibt dem Provider vorbehalten.

5.5 Gerät der Provider mit der betriebsfähigen Bereitstellung der Software in Verzug, so richtet sich die Haftung nach dem Punkt Haftung. Der Systemnutzer ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Provider eine vom Systemnutzer gesetzte angemessene Nach­frist, die mindestens drei Wochen betragen muss, nicht einhält.

6. Leistungsänderungen

6.1 Der Provider kann die Leistung jederzeit in einer für den Systemnutzer zumutbaren Weise ändern. Die Änderung ist insbe­sondere
dann zumutbar, wenn sie aus wichtigem Grund erfor­derlich wird, wie z. B. durch Störung der Leistungserbrin­gung durch Subunter­nehmer, und die Leistungsmerkmale, wie unter ZEITundZUTRITT.de be­schrieben, weiterhin im Wesentlichen erfüllt sind. Der Provider wird den Systemnutzer über die Änderung mindestens sechs Wo­chen vor dem Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail hinweisen.

6.2 Unabhängig hiervon ist der Provider jederzeit berechtigt, sein Leistungsangebot oder Teile desselben zu ändern oder zu ergän­zen.
Der Provider wird dem Systemnutzer die Änderung oder Ergänzung spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden schriftlich oder per E-Mail ankündigen. Der Systemnutzer kann den Änderungen mit einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich oder per E-Mail widersprechen. Widerspricht der System­nutzer nicht, so werden die Änderungen und Ergänzungen Vertrags­bestandteil. Der Provider wird den Systemnutzern in der Änderungs­mitteilung auf die Folgen
seines Verhaltens hinweisen. Widerspricht der Systemnutzer der Ände­rung fristgerecht, kann der Provider den Vertrag zum nächst­möglichen Zeitpunkt ordentlich kündigen.

7. Haftung

Der Provider haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, abschließend wie folgt:

7.1 Für Mängel der vertragsgegenständlichen Leistungen haftet der Provider nach Maßgabe dieser Ziffer 7, soweit Beeinträch­tigungen nicht auf Einschränkungen der Verfügbarkeit beruhen.

7.2 Sind die vom Provider nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen mangelhaft, wird der Provider innerhalb angemes­sener
Frist und nach Zugang einer Mängelrüge die Leistungen nach ihrer Wahl nachbessern oder erneut erbringen. Beim Einsatz von Software Dritter, die der Provider zur Nutzung durch den Systemnutzer lizenziert hat, besteht die Mängelhaftung in der Beschaffung und Einspielung von allgemein verfügbaren Up­grades, Updates oder Service Packs.

7.3 Schlägt die mangelhafte Erbringung aus Gründen, die der Provider zu vertreten hat, auch innerhalb einer vom Systemnutzer gesetzten angemessenen Frist fehl, kann der Systemnutzer die vereinbarte Vergütung um einen angemessenen Betrag mindern. Das Recht der Minderung ist der Höhe nach auf die auf den mangel­haften Leistungs­teil entfallene jährliche Vergütung beschränkt.

7.4 Erreicht die Minderung nach vorstehender Ziffer 7.3 in zwei aufein­ander folgenden Monaten oder in zwei Monaten eines Quartals den in Ziffer 7.3 aufgeführten Höchstbetrag, kann der Systemnutzer den Ver­trag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

7.5 Der Systemnutzer wird den Provider unverzüglich von auf­getre­tenen Mängeln schriftlich unterrichten.

7.6 Der Systemnutzer wird den Provider bei der Beseitigung der Män­gel unentgeltlich unterstützen und ihm insbesondere alle
notwendigen Unterlagen, Daten etc. zur Verfügung stellen, die der Provider zur Analyse und Beseitigung der Mängel benötigt.

7.7 Der Provider ist verpflichtet, Mängel an der vertrags­gegen­ständ­lichen Software unverzüglich zu beheben. Bei der Mängelbehebung hat der Provider darauf zu achten. dass keine Unterbrechung der Verbin­dung zwischen dem Server des Anbieters und dem Systemnutzer ein­tritt, soweit dies technisch möglich ist. Der verschuldensunabhängige Schadensersatz­anspruch
gem. § 536a, 1. Alt. BGB ist ausgeschlossen. Auf die übrigen Verpflichtungen des Providers gem. den §§ 1 bis 2 dieses Vertrages finden die gewährleistungsrechtlichen Bestim­mungen des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB Anwendung).

7.8 Der Provider haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Leitungen zu seinem Server, bei Stromausfällen und bei Ausfäl­len von Servern, die nicht in seinem Einflussbereich stehen.

7.9 Der Provider haftet nicht für die Funktionsfähigkeit und Qualität der Inhalte, die der Systemnutzer oder dessen User durch die Anwen­dung selbst herstellt. Bevor der Systemnutzer Inhalte online zur Verfügung stellt, hat er sich durch aus­reichende Tests von der Funk­tions­fähigkeit und Qualität der Inhalte zu überzeugen. Eine Haftung des Providers oder seiner Erfüllungsgehilfen für Mängel aller Art der unter Verwendung der Anwendung erzeugten Inhalte (z. B. PDF-Exporte) findet nicht statt soweit die Mängel nicht auf einem Fehler der Anwen­dung selbst beruhen. Der Systemnutzer stellt dem Provider und seinen Erfüllungsgehilfen von der Haftung für mangelhafte Inhalte im Verhältnis zu Dritten, insbesondere seinen Kunden frei.

7.10 Der Provider ist für Inhalte (z. B. Texte, Bilder, Layouts, Illustrationen) die der Systemnutzer bereitstellt oder für Inhalte, die sich aus der Nutzung durch Dritte, insbeson­dere User des Systemnutzers ergeben, nicht verantwortlich.

7.11 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Provider nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) so­wie bei Personen­schäden und nach Maßgabe des Produkthaf­tungs­gesetzes. Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung des Providers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. wobei diese Haftungsbe­grenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungs­gehilfen des Providers gilt.

7.12 Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen wird die Haf­tung auf das Fünffache des monatlichen Entgelts sowie auf sol­che Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen eines Software-as-a-Service typischerweise gerechnet werden muss.

7.13 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wieder­herstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und
gefahr­entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

7.14 Der Provider haftet für einen vom Provider zu vertretenden Personenschaden unbeschränkt. Bei einem von ihm zu vertre­tenden
Sach­schaden ersetzt der Provider den Aufwand für die Wiederher­stellung oder Neubeschaffung der Sachen bis zu einem Betrag von maximal dem Auftragswert. Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten.

7.15 Die Haftungsbegrenzung unter 7.14 gilt nicht für Fälle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder Verletzung wesent­licher
Ver­tragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung we­sentl­icher Vertrags­pflichten ist die Ersatzpflicht jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

7.16 Weitergehende und andere als in dieser Ziffer 7 ausdrücklich ge­nann­ten Ansprüche und Rechte des Systemnutzers wegen
Mängeln der vertraglichen Leistungen bestehen nicht, soweit der Provider nicht aufgrund zwingender gesetz­licher Regelungen weitergehend haftet.

8. Schutzrechte Dritter

8.1 Soweit der Systemnutzer wegen der vertragsgemäßen Nut­zung der vom Provider erbrachten Leistungen wegen einer Ver­letzung
von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter gerichtlich ver­ur­teilt wird, stellt der Provider den Systemnutzer von diesen Ansprüch­en unter folgenden Voraussetzungen frei:

8.1.1 Der Systemnutzer benachrichtigt den Provider unverzüglich schriftlich, sobald er von den gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen Kenntnis erlangt hat, und 8.1.2 der Systemnutzer räumt dem Provider die Kontrolle über alle Ab­wehr­maßnahmen und Vergleichsverhandlungen ein. Ins­be­sondere wird der Systemnutzer kein gerichtliches oder außer­gerichtliches Anerkenn­tnis über Ansprüche des Dritten abgeben, und 8.1.3 der Systemnutzer unterstützt den Provider bei der Abwehr oder Beilegung der Ansprüche in angemessener Weise.

8.2 Über die Freistellungsverpflichtung nach vorstehender Ziffer 8.1 hinaus ist der Provider dem Systemnutzer nur dann zum
Schadens­ersatz wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter verpflichtet, wenn den Provider an der Verletzung ein Ver­schulden trifft.

8.3 Die Rechte des Systemnutzers gemäß dieser Ziffer 8 bestehen nicht, soweit die Verletzung von Schutzrechten Dritter daraus
resultiert, dass der Systemnutzer

8.3.1 eine Änderung an den vertraglichen Leistungen durchgeführt hat, die vom Provider nicht im Rahmen dieses Ver­trages
oder in sonstiger Weise schriftlich genehmigt wurde oder

8.3.2 die vertraglichen Leistungen in anderer Weise als zum Zwecke dieses Vertrages benutzt, oder

8.3.3 sie mit Hard- oder Software kombiniert, die nicht den in der Beschreibung „Systemvoraussetzungen“ genannten Erforder­nissen
entspricht.

8.4 Den Vertragsbeteiligten ist bekannt, dass Teile der Vertrags­software digitale Inhalte generieren. Für die Freiheit von
Rechts- und insbesondere Urheberrechtsverletzungen durch Herstel­lung oder Verwendung dieser Inhalte übernimmt der Provider keine Haftung. Es dürfen keine Inhalte generiert werden, die die Rechte Dritter, insbesondere Urheber-. Marken-. Leistungsschutz- oder Kennzeichenrechte verletzen. Mit der Anwendung dürfen keine Inhalte mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten generiert werden.
Dazu zählen insbeson­dere Inhalte, die im Sinne der §§ 130, 130 a und 131 StGB der Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten oder Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sexuell anstößig oder im Sinne des § 184 StGB pornografisch sind, sowie geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen. Der Provider ist nicht verpflichtet die Generierung von Inhalten durch die Anwendung im Hinblick auf mögliche Urheberrechtsverletzungen oder sonstige Rechtsverletzungen zu überwachen. Der Systemnutzer stellt den Provider und seine Erfül­lungsgehilfen ausdrücklich von sämtlichen möglichen Ansprüchen, ins­besondere urheberrecht­lichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Vertragssoftware beruhen oder die sich aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen recht­­lichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Anwendung verbunden sind. Erkennt der Systemnutzer oder muss er erkennen dass ein solcher Verstoß droht, ist er verpflichtet unverzüglich einzuschreiten um die Rechtsverletzung zu verhindern.

9. Datenschutz, Geheimhaltung und Datensicherheit

9.1 Beide Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren, insbeson­dere die in Deutschland gültigen datenschutzrecht­lichen
Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.

9.2 Beide Vertragspartner werden darüber hinaus die Bestimmungen, die für die Auftragsdatenverarbeitung und für das
Rechenzentrum anwendbar sind, beachten und werden die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 32 DSGVO treffen.

9.3 Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Systemnutzer selbst oder durch den Provider personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere daten­schutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes den Provider von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

9.4 Es wird klargestellt, dass der Systemnutzer sowohl allgemein im Auftragsverhältnis als auch im datenschutzrechtlichen Sinne
„Herr der Daten” bleibt (Art. 28 DSGVO). Der Systemnutzer ist hin­sichtlich der Ver­fügungsbefugnis und des Eigentums an sämt­lichen systemnutzer­spezifischen Daten (eingegebene Daten, verarbeitete, gespeicherte Daten, ausgegebene Daten) allein berechtigt. Der Provider nimmt kei­ner­lei Kontrolle der für den Systemnutzern gespeicherten Daten und Inhalte bezüglich einer rechtlichen Zulässigkeit der Erhebung, Verarbei­tung und Nutzung vor; diese Verantwortung übernimmt ausschließlich der Systemnutzer. Der Provider ist nur berechtigt, die systemnutzer­spezifischen Daten ausschließlich nach Weisung des Systemnutzers
(z.B. zur Einhaltung von Löschungs- und Sperrungs­pflichten) und im Rahmen dieses Vertrages zu verarbeiten und / oder zu nutzen; insbesondere ist es dem Provider verboten, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Systemnutzers die systemnutzerspezifischen Daten Dritten auf jedwede Art zugänglich zu machen. Dies gilt auch, wenn insoweit eine Änderung oder Ergänzung der  systemnutzerspezifischen Daten erfolgt. Hingegen ist der Provider im Rahmen des datenschutz­rechtlich Zulässigen während der Geltung dieses Vertrages zur Ver­arbeitung und Verwendung der Daten des Systemnutzers berechtigt.

9.5 Der Systemnutzer ist grundsätzlich nicht berechtigt, Zugang zu den Räumlichkeiten mit der Vertragssoftware sowie sonstigen Systemkomponenten zu verlangen. Hiervon unberührt bleiben Zutrittsrechte des Datenschutzbeauftragten des Systemnutzers nach schriftlicher Anmeldung zur Prüfung der Einhaltung der Erfordernisse gemäß Anlage zu Art. 32 DSGVO sowie des sonstigen gesetz- und vertragskonformen Um­gangs vom Provider mit personenbezogenen Daten im Rahmen des Betriebs der Vertragssoftware nach diesem Vertrag.

9.6 Die Vertragspartner werden alle Unterlagen, Informationen und Daten, die sie zur Durchführung dieses Vertrages erhalten und
die ihnen als vertraulich bezeichnet werden, nur zur Durchführung dieses Vertrages verwenden und, solange und soweit sie nicht allgemein bekannt geworden sind, vertraulich behandeln. Die Vertragspartner werden ihren von diesem Ver­trag betroffenen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtung auferlegen. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach dem Kün­digen dieses
Vertrages für weitere zwei Jahre, gerechnet ab Vertragsende, bestehen.

9.7 Der Provider kann Unteraufträge vergeben, hat aber den Unter­auftragnehmern eine entsprechende Verpflichtung aufzu­erlegen.

9.8 Der Provider gewährleistet die datenschutzrechtliche Sicherheit der vom Systemnutzer eingestellten Daten und be­achtet die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz.

9.9 Der Provider unterrichtet hiermit den Systemnutzer, per­sonenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies für die Durchführung des Software-as-a-Service (SaaS) Vertrages notwendig ist. Der Systemnutzer ist damit einverstanden, dass
seine Daten vom Provider gespeichert, übermittelt, gelöscht und gesperrt werden, soweit dies unter Abwägung der berechtigten Belange des Systemnutzern und des Zwecks dieses Vertrags notwendig ist.

10. Vertragslaufzeit, Kündigung

10.1 Die Laufzeit dieses Vertrages beträgt 24 Monate und beginnt am Tag der Aufnahme der Tätigkeit des Providers bezüglich der Einrichtung der Anwendung. Die Fertigstellung ist erfolgt, wenn sie funktionsfähig ist und dem Systemnutzer zur betriebsfähigen Nutzung zur Verfügung steht, unabhängig davon, wann der Systemnutzer die Anwendung administrativ einrichtet, unab­hän­gig von kleineren gestalterischen Änderungen und unab­hängig vom Termin des Beginns der unternehmensinternen Nutzung. Zu diesem Termin erfolgt die betriebsfähige Bereitstellung der vereinbarten Software-as-a-Service (SaaS) Leistungen. Sofern der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt wird, verlängert er sich jeweils um weitere 12 Monate, beginnend mit dem Datum des Endes der vorherigen
Vertragslaufzeit.

10.2 Das Vertragsverhältnis kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit, erstmals wirksam jedoch nach 24 Monaten Mindestlaufzeit gekündigt werden.

10.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung besteht insbeson­dere, wenn:

10.3.1 ein Vertragspartner gegen wesentliche Verpflichtungen oder wiederholt gegen nicht wesentliche Verpflichtungen aus dem
Vertrag verstößt und den Verstoß auch nach Aufforderung durch den anderen Vertragspartner nicht binnen angemessener Frist beseitigt, oder 
10.3.2 einem Vertragspartner das Festhalten am Vertrag infolge von höherer Gewalt nicht zumutbar ist, oder

10.3.3 über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenz­verfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung unmittelbar bevorsteht.

10.4 Alle Kündigungen und Änderungen nach diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen, um wirksam zu sein.

10.5 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, gleich aus welchem Grund, sind die Parteien verpflichtet, das Vertragsver­hältnis
ordnungs­gemäß abzuwickeln. Hierzu wird der Provider insbesondere 
10.5.1 die im Rahmen des Vertrages gespeicherten Daten des System­nutzers auf Kosten des Providers, sowie eventuell im Rahmen des Vertrages erstellte Datenbanken, spätestens vier Wochen nach Ver­trags­ende sowohl mittels Datenfernübertra­gung als auch auf Daten­trägern in einer von Provider gewählten Form an den Systemnutzer oder einen von diesem benannten Dritten herausgeben und

10.5.2 die Daten des Systemnutzers nach Bestätigung der erfolg­reichen Übertragung unverzüglich löschen und sämtliche angefertigte Kopien vernichten.

11. Höhere Gewalt

11.1 Der Provider ist von der Verpflichtung zur Leistung aus diesem Vertrag befreit, wenn und soweit die Nichterfüllung von
Leistung auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt nach Vertragsabschluss zurückzuführen ist.

11.2 Als Umstände höherer Gewalt gelten z. B. Kriege, Streiks, Unruhen, Enteignung, Sturm, Überschwemmung und sonstige Natur­katastrophen sowie sonstige vom Provider nicht zu vertretende Umstände (insbesondere Wassereinbrüche, Strom­ausfälle und Unter­brechung oder Zerstörung Daten führender Leitungen).

11.3 Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich und in schriftlicher Form in Kenntnis zu setzen und die andere Vertragspartei in gleicher Weise zu informieren, sobald das Ereignis höherer Gewalt nicht mehr besteht.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie
beson­dere Zusicherungen, Garantien und Abmachungen sind schriftlich nieder­zulegen. Garantien sind nur dann als Garantien im Rechtssinne zu qualifizieren, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet sind. Werden Erklärungen, Ergänzungen, Konkretisierungen, Zusicherungen und / oder Garantien von Vertretern oder Hilfspersonen des Providers erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn der Provider hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilt.

12.2 Die Vertragsparteien können nur mit vorheriger schrift­licher Zustimmung von der anderen Partei die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag übertragen.

12.3 Die Allgemeinen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des System­nutzers finden keine Anwendung.

12.4 Die Vertragsparteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher aus diesem Vertragsverhältnis resultierender Rechtsbeziehungen die An­wen­dung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Aus­schluss des UN-Kaufrechts.

12.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Providers. Der Provider ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Systemnutzers zu klagen.

12.6 Sollte eine Regelung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleich­kommende, zulässige Regelung zu ersetzen, sofern dadurch kei­ne wesentliche Änderung des Vertragsinhalts herbeigeführt wird.

 

Stand: 01.10.2018