AGB für die Überlassung von Standard-Software (AGB-SUe)

§1 Vertragsgegenstand

1.1 Der Leitungsumfang der vereinbarten Programme ergibt sich aus der jeweiligen Programmbeschreibung, ergänzend aus der Benutzungsdokumentation.

1.2 Die Programme werden in ausführbarer Form (als Objektprogramme) samt einem Satz Benutzungsdokumentation (online) geliefert. Der Kunde wird die Übergabe der Programme schriftlich bestätigen.

Der Anbieter ist bereit, soweit in seinen Programmen Schnittstellen zu nicht von ihm zu liefernder Software bestehen, die erforderlichen Informationen über die Schnittstellen dem Kunden gegen Erstattung der Kopier- und Versandkosten zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen dürfen anderen Auftragnehmern bekanntgegeben werden.

1.3 Es ist Sache des Kunden, die Programme in Betrieb zu nehmen. Dazu gehört auch, dass der Kunde diese unter seinen Einsatzbedingungen überprüft. Der Anbieter ist bereit, ihn dabei auf Verlangen zu unterstützen. Alle Unterstützungsleistungen (insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration der erfolgreichen Installation, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach Aufwand vergütet. Wenn der Anbieter die Installation übernimmt, wird der Kunde deren erfolgreichen Abschluss schriftlich bestätigen.

1.4 Der Anbieter benennt einen Kundenberater, der Kunde einen verantwortlichen Ansprechpartner. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Kundenberater soll Entscheidungen schriftlich festhalten. Der Ansprechpartner steht dem Anbieter für notwendige Informationen zur Verfügung. Der Anbieter ist verpflichtet, den Ansprechpartner einzuschalten, soweit die Durchführung des Vertrags dies erfordert.

1.5 Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens im Zeitpunkt der Lieferung fachkundiges Personal für den Einsatz der Programme zur Verfügung steht.

 

§2 Softwareüberlassungsbedingungen

Es können beim Kauf von Software grundsätzlich nur Nutzungsrechte erworben werden und keine Eigentumsrechte. Der Abschluss eines Wartungsvertrags ist dabei obligatorisch. Die Programme sind urheberrechtlich geschützt. Der Kunde verpflichtet sich, die erworbenen Programme ausschließlich für sich und nur im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit auf einen Arbeitsplatz einzusetzen. Sollte die Software mehrplatzfähig sein, so beschränkt sich die Lizenz auf ein Firmenwerk, zusammenhängende Geschäftsräume und die lizenzierte Anzahl von Arbeitsplätzen. Der Kunde verpflichtet sich, die Programme und deren Beschreibungen ohne unsere Zustimmung weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen und keinem Unbefugten die Programme oder Kopien zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde zur Schadensersatzleistung.

 

§3 Einsatzrechte an den Programmen

3.1 Der Anbieter räumt dem Kunden das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht ein, die vereinbarten Programme in dem im Vertrag festgelegten Umfang einzusetzen.

Die Höhe der Überlassungsvergütung richtet sich nach dem Einsatzumfang, Will der Kunde den vereinbarten Einsatzumfang erweitern, ist das vorab zu vereinbaren. Eine Rückerstattung der Überlassungsvergütung bei Reduzierung des Einsatzumfanges (Reduzierung der Nutzerzahl, u.ä.) wird ausgeschlossen.

3.2 Die Programme dürfen nur auf solchen Systemumgebungen eingesetzt werden, für die der Anbieter diese freigegeben hat. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich über Änderungen der Systemumgebung unterrichten.

Ist eine andere systemtechnische Variante der Programme für die Nutzung erforderlich, wird der Anbieter sie, sofern verfügbar im Austausch gegen einen angemessenen Aufpreis unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Überlassungsvergütung liefern.

 

§4 Pflichten des Kunden zum Programmschutz

4.1 Der Kunde anerkennt, dass die Programme samt Benutzungsdokumentation und weiterer Unterlagen – auch in künftigen Versionen – urheberrechtlich geschützt sind und dass sie Betriebsgeheimnisse des Anbieters sind. Er trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass diese, soweit sie als Quellprogramme geliefert werden, ohne Zustimmung des Anbieters Dritten nicht zugänglich werden. Die Übertragung von Quellprogrammen bedarf der Zustimmung des Anbieters, die nicht gegen Treu und Glauben verweigert werden darf.

Der Kunde darf nichts unternehmen, was einer unberechtigten Nutzung Vorschub leisten könnte: insbesondere darf er nicht versuchen, die Programme zu dekompilieren. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, daß in seinem Bereich ein unberechtigter Zugriff droht oder sogar erfolgt ist.

4.2 Der Kunde darf die Programme nur zu Zwecken kopieren, die für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich sind. Urheberrechtsvermerke in den Programmen dürfen nicht gelöscht werden.

4.3 Der Anbieter ist berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zum Programmschutz zu treffen. Der Einsatz der Programme auf einer Ausweichkonfiguration oder auf einer Nachfolgekonfiguration darf dadurch nicht wesentlich behindert werden.

4.4 Der Anbieter kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn der Kunde schwerwiegend gegen die Einsatzbeschränkungen (§2 AGB-SW) oder die sonstigen vorstehenden Pflichten zum Programmschutz verstößt. In weniger schweren Fällen hat der Anbieter vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle kann er den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen.

4.5 Bei Software von Vorlieferanten kann der jeweilige Vorlieferant die Rechte des Anbieters auf Programmschutz aus diesem Vertrag gegen den Kunden geltend machen.

 

§5 Gewährleistung

5.1 Der Anbieter gewährleistet, dass die Programme bei vertragsgemäßem Einsatz ihren Vorgaben (§1.1 AGB-SW) entsprechen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die ihre Tauglichkeit demgegenüber diesen Vorgaben aufheben oder mindern. Gesetzliche Vorschriften und für den Kunden ähnlich zwingende Vorgaben werden eingehalten. Eine unerhebliche Minderung bleibt außer Betracht.

Die Gewährleistungsfrist von 6 Monaten beginnt einen Monat nach Lieferung bzw. wenn der Anbieter installiert, nach Abschluss der Installation. Die Erweiterung des Einsatzumfangs (§3.1 Abs. 2 AGB-SW) führt nicht zu einer neuen Gewährleistungsfrist.

5.2 Der Kunde hat Gewährleistungsansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell  erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der Kunde hat Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden.

Der Kunde hat den Anbieter soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch des Anbieters einen Datenträger mit den betreffenden Programm zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

5.3 Der Anbieter hat das Recht, Mängel zu beseitigen. Dabei braucht die Beseitigung von Mängeln, die den Einsatz eines Programmes nicht schwerwiegend beeinträchtigen, erst durch Lieferung einer weiterentwickelten Version zu erfolgen. Bei Bedarf wird der Anbieter Umgehungsmaßnahmen erarbeiten, soweit das für ihn zumutbar ist; bei Software von Vorlieferanten gilt das nur, soweit der Anbieter dazu technisch in der Lage ist.

5.4 Der Kunde kann eine angemessene Frist für die Beseitigung von Mängeln setzen. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des Vertrages oder – im Rahmen von §10 AGB-A – Schadenersatz verlangen.

5.5 Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der Kunde ändert oder in die er sonstwie eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.

5.6 Der Anbieter kann die Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit er auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorliegt oder ohne dass der Kunde die Voraussetzungen nach §5.2 AGB-SW geschaffen hat, der Anbieter darauf hingewiesen hat, der Kunde dennoch Mängelsuche gewünscht hat, der Anbieter aber keinen Mangel findet.

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