Besondere Bedingungen für den Service und die Softwarepflege (AGB-SuW)

Für die Erbringung von Dienstleistungen für Software-Wartung durch ZEITUNDZUTRITT, Brock 36, 48308 Senden, im folgenden ZEITUNDZUTRITT genannt, an den Vertragspartner, im folgenden LIZENZNEHMER genannt, gelten die folgenden allgemeinen Vertragsbedingungen:

 

§ 1 Gegenstand des Vertrages

ZEITUNDZUTRITT hat an den Kunden Software-Systeme aus der Produktfamilie TimeSoft

(entsprechend dem vorgestellten Leistungsumfang), nachfolgend „Produkte“ genannt, an den Kunden übertragen. D. h. der Kunde hat eine Lizenz erworben.

Der LIZENZNEHMER erhält einfache (nicht-ausschließliche) Nutzungsrechte an der Software.

Bearbeitungs-, Änderungs- oder Umarbeitungsrechte werden nicht eingeräumt. Gleiches gilt auch für die Vervielfältigungsrechte. Eine Ausnahme bildet das Recht, eine Sicherungskopie anzufertigen.

Die Nutzungsrechte sind dauerhaft (jedoch ohne das Recht, Unterlizenzen zu erteilen).

Für die weitere Nutzung dieser Produkte zahlt der LIZENZNEHMER keine zusätzlichen Kosten.

Der vorliegende Vertrag regelt, welche Leistungen (z. B. Weiterentwicklung der Software, Online-Support) durch Unterzeichnung des Software- und Wartungsvertrages der Kunde erhalten kann, sofern er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachgekommen ist.

Umfang und Voraussetzungen dieser Unterstützung werden unter § 2 festgehalten. Es können aber auch Sondervereinbarungen getroffen werden. Derartige Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Der LIZENZNEHMER benutzt und betreibt die Produkte zur Erfassung und Bearbeitung von TimeSoft. Gegenstand des Vertrages ist die laufende Unterstützung in der Nutzung der Produkte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Ergänzungen inhaltlicher Art und Verbesserungen des Leistungsumfangs der Software sind nur nach Maßgabe und in freiem Ermessen von ZEITUNDZUTRITT (turnusmäßige Verbesserungen) Gegenstand des Vertrages. Darüber hinaus gehende Aufwände sind nicht Gegenstand des Vertrages, können aber als „Zusatzwerk“ in Form eines Werkvertrages beauftragt werden.

 

§ 2 Leistungen der ZEITUNDZUTRITT

2.1. Wartung UND Support

Die Supportleistungen von ZEITUNDZUTRITT  verstehen sich als nicht ortsgebundene Leistungen, also grundsätzlich ohne eine Leistung in persönlicher Form vor Ort in den Räumlichkeiten des Kunden. Sie schließen ein: Online-Unterstützung, telefonische Unterstützung, und zwar sowohl hinsichtlich der Software als auch der von ZEITUNDZUTRITT vorgenommenen technischen Anbindungen. Für Leistungen von Fremdunternehmen (ob Software oder Hardware) übernimmt die Firma ZEITUNDZUTRITT keinen kostenfreien Support.

Die Leistungen von ZEITUNDZUTRITT beinhalten im Einzelnen:

 

2.1.1. Technische Hotline.

Sie ist bestimmt für Rückfragen des LIZENZNEHMERS.

Die technische Unterstützung erfolgt in erster Linie über Telefon, E-Mail und per Fernwartung vom Firmensitz der ZEITUNDZUTRITT, oder – nach Ermessen von ZEITUNDZUTRITT – an einem anderen Standort von ZEITUNDZUTRITT. ZEITUNDZUTRITT bietet den für den Support des Produktes zuständigen Ansprechpartnern im Hause des LIZENZNEHMERS technische Unterstützung zur Fehlerkorrektur und berät den LIZENZNEHMER bezüglich Installation, Betrieb und Wartung des Produktes. Die in diesem Vertrag festgelegten Pflichten von ZEITUNDZUTRITT werden während der normalen Geschäftszeiten von ZEITUNDZUTRITT erfüllt, d. h. zwischen 9:00 Uhr morgens und 17:00 Uhr abends mitteleuropäischer Zeit (MEZ), an den Wochentagen mit Ausnahme der normalen Feiertage. Außerhalb dieser Zeiten kann technische Unterstützung nach Absprache beider Parteien vereinbart werden. Die Regelung dieses Mehraufwands ist in den AGB der ZEITUNDZUTRITT dargestellt.

In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass der Support durch die Firma ZEITUNDZUTRITT die Benutzung eines Handbuches nicht ersetzen kann. Stoffliche Ausdrucke des Handbuchs können gegen Aufpreis von ZEITUNDZUTRITT erworben werden.

Ebenfalls gegen Aufpreis bzw. Sondervereinbarung ist ZEITUNDZUTRITT jederzeit bereit, den Kunden bei der Wiederinstallation der gelieferten Produkte auf neuen Rechnern oder Servern oder unter neuen Betriebssystemen zu unterstützen.

2.1.2. Wartung

Unter Wartung ist die Weiterentwicklung der von der Firma ZEITUNDZUTRITT gelieferten Version des Zeiterfassungsprogramms bzw. der Produkte zu verstehen. Diese Wartung erfolgt i. S. einer Optimierungs-Zielsetzung. Dabei ist die Firma ZEITUNDZUTRITT lediglich verpflichtet, den neusten rechtlichen Stand, der für den Anwendungsbereich allgemein verbindlich geworden ist, zu berücksichtigen und ins nächste Update / Release einzuarbeiten. Weiterhin verpflichtet sich ZEITUNDZUTRITT, die von Anwendern/Kunden oder Dritten an sie herangetragen Verbesserungsvorschläge darauf zu überprüfen, ob sie eine tatsächliche Optimierung der Nutzungsmöglichkeiten darstellen.

2.2. Aktualisierungen

Aktualisierungen/Verbesserungen werden dem Kunden in Abständen, die dem technischen Fortschritt entsprechen, kostenfrei zur Verfügung gestellt (gesicherte Online-Verbindung), sofern der LIZENZNEHMER zu diesem Zeitpunkt noch Anspruch auf Leistungen von ZEITUNDZUTRITT aus diesem Vertrag hat.

ZEITUNDZUTRITT behält sich vor, die Wartung und Unterstützung alter Versionen beim Release einer neuen Version zu kündigen.

2.3. Pflichten des LIZENZNEHMERS

2.3.1. Online-Unterstützung

Soweit eine Online-Unterstützung (Fernwartung, FTP etc.) vom Kunden gewünscht wird, hat dieser dafür zu sorgen, dass ZEITUNDZUTRITT ungestörten Zugriff nehmen kann. Ggf. ist durch ihn ein EDV-Verantwortlicher hinzuzuziehen, der Störeinflüsse eliminiert. Solche Störeinflüsse könnten ein Proxy-Server, Firewalls o. ä. sein. Nur wenn derartige Stör- bzw. Abwehrmechanismen ausgeschaltet werden können, kann die Online-Unterstützung funktionieren.

2.3.2. Verantwortliche Ansprechpartner

Sofern der LIZENZNEHMER nicht persönlich für die Funktionstüchtigkeit der Online-Wartung/Support zuständig ist, hat er gegenüber ZEITUNDZUTRITT den verantwortlichen und qualifizierten Ansprechpartner für ZEITUNDZUTRITT zu benennen, ggf. mit Telefondurchwahl und Email-Adresse. Solange vom LIZENZNEHMER keine anders lautende Nachricht erfolgt, geht ZEITUNDZUTRITT davon aus, dass der zuletzt genannte Ansprechpartner verantwortlich ist.

2.3.3. Unverzügliche Umsetzung von Aktualisierungen

Änderungen/Aktualisierungen, die ZEITUNDZUTRITT dem LIZENZNEHMER zur Verfügung stellt, sind von diesem unverzüglich einzuspielen (z. B. um unnötige Online-Unterstützung zu vermeiden).

Sollte der LIZENZNEHMER dieser Verpflichtung nicht nachkommen und sollte es dadurch Mehraufwand auf Seiten der Firma ZEITUNDZUTRITT geben, behält sich diese vor, den Mehraufwand zu fakturieren.

 

2.3.4. Qualifizierter Mitarbeiter

Der LIZENZNEHMER verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass er selber oder einer seiner Mitarbeiter durch die Firma ZEITUNDZUTRITT eine Sonder-Schulung (Erst-Schulung) erhält. Die Erst-Schulung ist kostenpflichtig und kann vor Ort oder per Remote-Zugriff erfolgen. Die Qualifikation dieses Mitarbeiters, der in technischen Angelegenheiten Ansprechpartner für die Firma ZEITUNDZUTRITT ist, ist nicht nur eine elementare Voraussetzung für die sachgerechte Bedienung des(der) Programm(e)s, sondern auch für die Zusammenarbeit mit der Firma ZEITUNDZUTRITT im Rahmen der unter § 2 genannten Leistungen.

Daher hat der LIZENZNEHMER beim Wechsel dieses zuständigen Mitarbeiters dafür Sorge zu tragen, dass der neue Ansprechpartner entsprechend geschult ist. Notfalls muss gegen entsprechende Kostenerstattung eine Nachschulung dieses Mitarbeiters über ZEITUNDZUTRITT erfolgen.

Der LIZENZNEHMER verpflichtet sich, den/die beim LIZENZNEHMER für die Produkte der ZEITUNDZUTRITT zuständigen Mitarbeiter nach Erstinstallation der Produkte durch die ZEITUNDZUTRITT schulen zu lassen.

 

2.4. Pflichten von ZEITUNDZUTRITT

2.4.1. Allgemein:

ZEITUNDZUTRITT unternimmt gemäß den Reaktionszielsetzungen aus dem Servicevertrag unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, jegliche Anstrengungen, um Softwareprobleme zu lösen, die ZEITUNDZUTRITT durch schriftliche Mitteilung des LIZENZNEHMERS zur Kenntnis gebracht werden und von ZEITUNDZUTRITT nachvollzogen werden können. Diese Softwareproblemlösungen bestehen entweder aus einer direkten Lösung des Softwareproblems einschließlich der entsprechenden Ausgabenotizen oder Änderungen in der Dokumentation, oder einem alternativen, aber dem LIZENZNEHMER zumutbaren Behelfsverfahren, mit dem sich das Softwareproblem zufriedenstellend lösen lässt.

Nachdem ZEITUNDZUTRITT das Softwareproblem nachvollzogen hat, informiert ZEITUNDZUTRITT den LIZENZNEHMER unverzüglich darüber, wie lange die Behebung des Softwareproblems ungefähr in Anspruch nehmen wird, und hält den LIZENZNEHMER bezüglich des Fortgangs bei der Behebung des Softwareproblems auf dem Laufenden.

 

2.4.2. Definitionen

Soweit nachfolgend von der Behebung eines Softwareproblems gesprochen wird, bezieht sich das Softwareproblem allein auf die Lauffähigkeit des Programms „TimeSoft“. Nicht geschuldet ist die Behebung von Problemen der Software, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass Teile der Standardsoftware „TimeSoft“ durch Setzen von Parametern durch den Kunden aktiviert bzw. deaktiviert werden  bzw. wurden.

Insbesondere Unterstützung zu Netzwerkinfrastruktur, Betriebssystemen, Fremd-Software, Computer-Hardware, Computer- und Netzwerksicherheit etc. sind NICHT Bestandteil dieses Vertrags.

 

Die Zielsetzungen für das Beheben des Softwareproblems basieren auf den folgenden Definitionen der Schwere von Softwarefehlern:

2.4.2.1 „Kritisch“:

Das Produkt ist nicht einsatzfähig. Mit Sicherheit treten Beschädigungen von Daten oder Systemabstürze auf. Es existiert kein Alternativverfahren als Behelfslösung. Die Arbeit an einem Softwareproblem auf dieser Ebene geht vor allen anderen Problemen mit einer niedrigeren Priorität vor.

2.4.2.2 „Schwerwiegend“:

Das Produkt ist nur stark eingeschränkt verwendbar. Eine Beschädigung von Daten oder Systemabstürze sind möglich. Es existiert kein wirkungsvolles Alternativverfahren als Behelfslösung.

 

2.4.2.3 „Wenig wichtig“:

Das Produkt ist etwas eingeschränkt verwendbar, da weniger wichtige Funktionen betroffen sind. Es treten weder eine Beschädigung von Daten, noch Systemabstürze, noch Datenverluste auf. Es existiert ein Alternativverfahren als Behelfslösung.

 

2.4.2.4 „Gering“:

Das Produkt ist verwendbar, beim Einsatz treten jedoch einige (kosmetische) Probleme auf. Es kommt weder zu einer Beschädigung von Daten, noch zu Systemabstürzen, noch zu einem Datenverlust. Die Anwenderdokumentation enthält kosmetische Fehler.

 

2.4.2.5 „zusätzliche Optionen“:

Es ist kein Problem mit der Software vorhanden. Das Produkt ist einsatzfähig, funktioniert wie dokumentiert, könnte aber von Änderungen profitieren.

 

2.4.3. Zielsetzungen für die Reaktion

ZEITUNDZUTRITT wird größtmögliche Anstrengungen unternehmen, um wie in Paragraph 2.6(a) vorgesehen innerhalb der im Folgenden als Zielsetzung genannten Zeiträume eine Lösung für Softwareprobleme der Produkte bereitzustellen:

2.4.3.1 Kritische Softwareprobleme:

Reaktionszeit innerhalb von 24 Stunden und anschließende Analyse und Fehlerbehebung. Eine Lösung innerhalb von 1 Werktag ab dem Datum, an dem ZEITUNDZUTRITT das Softwareproblem nachvollzogen hat.

2.4.3.2 Schwerwiegende Softwareprobleme:

Reaktionszeit innerhalb von 48 Stunden und anschließende Analyse und Fehlerbehebung. Eine Lösung innerhalb von fünf Werktagen ab dem Datum, an dem ZEITUNDZUTRITT das Softwareproblem nachvollzogen hat.

2.4.3.3 Wenig wichtige Softwareprobleme:

Zwei Kalenderwochen ab dem Datum, an dem ZEITUNDZUTRITT das Softwareproblem nachvollzogen hat.

2.4.3.4 Geringe Softwareprobleme:

Die Bereitstellung einer Lösung kann im Rahmen der turnusmäßigen Verbesserungen durch ZEITUNDZUTRITT erstellt werden.

 

2.4.3.5 zusätzliche Optionen

Die Bereitstellung einer Lösung wird gegenseitig abgestimmt und kann als Zusatzwerk durch LIZENZNEHMER beauftragt werden.

2.5. Einschränkungen der Leistungspflichten von ZEITUNDZUTRITT

ZEITUNDZUTRITT ist nicht verpflichtet, in folgenden Fällen Leistungen zu erbringen:

2.5.1. Wartungsleistungen

Wartungsleistungen werden nicht erbracht, falls:

2.5.1.1

Produkte, die von ZEITUNDZUTRITT stammen, von Dritten verändert wurden.

2.5.1.2

Produkte, die nicht von ZEITUNDZUTRITT stammen, von Dritten in das System implementiert worden sind.

2.5.1.3

Softwareprobleme entstehen, für die der LIZENZNEHMER verantwortlich ist (z. B. Funktionsstörungen des Betriebssystems oder anderer, die Funktionstüchtigkeit der Anlage einschränkender Produkte Dritter; Löschen von Ausführungsdateien oder Datendateien).

2.5.1.4

Produkte, die nicht in den von ZEITUNDZUTRITT unterstützten Konfigurationen, sondern in anderen Konfigurationen eingesetzt werden.

2.5.1.5

von ZEITUNDZUTRITT nicht mehr unterstützte Versionen oder Ausgaben der Produkte

(von ZEITUNDZUTRITT gemäß §2 dieses Vertrages erstellte Versionen oder Ausgaben der Produkte werden längstens bis zur zweitnächsten Version oder Ausgabe unterstützt). ZEITUNDZUTRITT kündigt die Einstellung der Unterstützung für eine Version oder Ausgabe in den Release-Notes einer neuen Version oder Ausgabe schriftlich an.

2.5.1.6

Produkte bzw. Versionen oder Ausgaben der Produkte, für die der LIZENZNEHMER die Wartungs- und Support-Leistungen gekündigt hat, betroffen sind.

2.5.1.7

Reparaturen betroffen sind.

2.5.2. Support-Leistungen

Die zuvor beschriebenen Einschränkungen gelten entsprechend auf die Support-Leistungen.

 

2.6. Gebühren

Die Gebühren für die Wartungs- und Support-Leistungen beruhen auf dem aktuellen Listenpreis der Produkte und sind im Anhang A dargestellt. Die Gebühren sind jährlich im Voraus zu entrichten. Diese Gebühren werden von ZEITUNDZUTRITT nach einem Jahr ab dem Tag des Inkrafttretens jährlich um 2% erhöht (Inflationsausgleich) erhöht.

Sollte sich während eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) der vom LIZENZNEHMER gewünschte Umfang der bezogenen Produkte  erhöhen oder erniedrigen, dann wird dementsprechend die Rechnung quotierlich (anteilig) ausgestellt.

2.7. Anteilig verteilte Gebühren

ZEITUNDZUTRITT kann, mit dem Ziel einheitlicher Rechnungsstellung, anteilige Wartungskosten für die Produkte zeitlich so verteilen, dass die Wartungs- und Support-Leistungen für alle Produkte am gleichen Datum verlängerbar sind, auch wenn nicht alle Produkte gleichzeitig bestellt wurden. Ebenso kann ZEITUNDZUTRITT mit demselben Ziel anteilige Wartungskosten für das laufende Jahr des Vertragsabschlusses in Rechnung stellen.

 

§ 3 Besondere Vereinbarung zum Datenschutz

ZEITUNDZUTRITT verpflichtet sich, die vom LIZENZNEHMER im Rahmen des Supports überlassenen personen- und lizenznehmerbezogenen Informationen vertraulich zu behandeln und die gleichen Regeln zur Sicherung der Vertraulichkeit anzuwenden, wie sie für eigene vertrauliche Informationen von ZEITUNDZUTRITT angewendet werden. LIZENZNEHMER gestattet den Mitarbeitern von ZEITUNDZUTRITT zum Zwecke der Fehleranalyse und Fehlerbehebung die Einsicht und Eingriff in seine Datenbestände.

 

§ 4 Dauer des Vertrages, Kündigung

4.1. Vertragsdauer

Der Vertrag wird für eine Dauer von mindestens 24 Monaten geschlossen. Bei Angebot und Bestellung für den ersten Vertragszeitraum im Laufe eines Kalenderjahres wird eine verlängerte Vertragsdauer vereinbart, so dass der Vertragszeitraum auf das Ende des Kalenderjahres festgelegt wird.

[Bsp.: Beginn 01.10.17, Ende 31.12.2019]

4.2. Vertragsverlängerung

Er verlängert sich um weitere 12 Monate, wenn er nicht mit Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt wurde.

 

4.3. Fristlose Kündigung

Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Als wichtiger Grund für die Kündigung des Vertrages gilt insbesondere

▪ ein Verstoß gegen gesetzliche Verbote, insbesondere die Verletzung urheberrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher, namensrechtlicher oder datenschutzrechtlicher Bestimmungen,

▪ ein Zahlungsverzug, der länger als vier Wochen andauert,

▪ die Fortsetzung sonstiger Vertragsverstöße nach Abmahnung

4.4. Schriftform

Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform.

 

4.5. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtstand

4.5.1 Soweit sich aus dem zugrunde liegenden Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort  für beide Parteien,  der Sitz von ZEITUNDZUTRITT. Dies gilt sowohl für die Erbringung der von ZEITUNDZUTRITT geschuldeten Leistungen als auch für Ansprüche gegen den LIZENZNEHMER,. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Regelung unter 4.5.3 etwas anderes ergibt.

4.5.2 Für den zugrunde liegenden Vertrag und seine ergänzenden Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4.5.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für ZEITUNDZUTRITT zuständige Gericht.

 

 

48308 Senden, 24.September 2019

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