Lizenz- und Nutzungsbedingungen (EULA)

für selbstgehostete TimeSoft-Softwaremodule

 § 1 Ausgangspunkt

1.      Die ZEITundZUTRITT GmbH (im Folgenden „Lizenzgeber“) hält als Inhaber und Verfügungsberechtigter das nach §§ 69 a ff. UrhG geschützte Softwarerecht. Geltungsbereich ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es schützt die Standardsoftware TimeSoft und ihre damit verbundenen Softwaremodule.

2.      Der Kunde (im Folgenden „Lizenznehmer“) ändert oder erweitert die Software nicht. Er führt keine Programmierarbeiten aus, die §§ 69 c ff. UrhG nicht zulassen.

§ 2 Lizenz

1.      Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer die ausschließliche Lizenz für die Nutzung der im Auftrag genannten Softwaremodule. Er räumt für den sachlichen, räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich dieser Lizenz keine weiteren Lizenzen ein. Die Lizenz erstreckt sich auf sämtliche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Nutzungsarten. Sie gilt auch für Änderungen, Erweiterungen, Fehlerbeseitigungen und andere softwaretechnische Weiterentwicklungen, die der Lizenzgeber durchführt.

2.      Die Vertragssoftware darf nur durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die der vom LN erworbenen Lizenzen entspricht. Die Anzahl der Lizenzen bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung. Die zulässige Nutzung beinhaltet die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Lizenznehmer. Im Übrigen ergibt sich Art und Umfang der Nutzung ebenfalls aus der Auftragsbestätigung. Der Kunde darf die erworbene Vertragssoftware nicht vermieten oder in sonstiger Weise unterlizensieren, sie (drahtlos oder drahtgebunden) öffentlich wiedergeben oder zugänglich machen oder aber Dritten zur Verfügung stellen, sei es entgeltlich oder unentgeltlich.

§ 3 Lizenzgebühr

1.      Die Lizenzgebühr richtet sich nach der Auftragsbestätigung. Alle Preise sind Nettopreise zuzgl. gesetzlich geltender Umsatzsteuer.

§ 4 Laufzeit

1.      Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer ein entgeltliches, zeitlich nicht befristetes und nicht ausschließliches Recht zur Nutzung (Lizenz) der in der Auftragsbestätigung genannten Softwaremodule. Die Lieferung des Quellcodes gehört nicht zum Lieferumfang.

§ 5 Änderungen und Erweiterungen

1.      Änderungen und Erweiterungen jeder Art an Computerprogrammen oder anderen Bestandsteilen des Softwarepakets nimmt nur der Lizenzgeber vor. Das gilt auch für die Beseitigung von Fehlern. Der Lizenzgeber bietet dem Lizenznehmer Updates und neue Versionen im Rahmen der Lizenz an. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, sie im Rahmen der Lizenz zu nutzen und zu verwerten.

2.      Über beabsichtigte Veränderungen und Verbesserungen informiert der Lizenzgeber den Lizenznehmer.

§ 6 Gebrauchsüberlassung

1.      Der Lizenznehmer erhält alle Unterlagen und Sachen zur Durchführung dieses Vertrages. Das Eigentum sowie die Inhaberschaft an geistigen Eigentumsrechten jeder Art sowie an Know-how behält sich der Lizenzgeber vor. Jede Weitergabe an Dritte sowie jede nicht vertragsgemäße Nutzung ist nicht erlaubt.

2.      Der Lizenznehmer bekommt eine ausführliche Beschreibung der Software in ihren technischen Einzelheiten sowie Einsatz- und Entwicklungsmöglichkeiten. Ein Softwarepaket enthält als Muster für Ausgestaltung und Zusammensetzung die Bestandteile in einer Art und Weise, wie sie der Lizenzgeber am Markt anbietet. Dazu gehören neben dem Computerprogramm als Online-Download, Begleitmaterial für den Anwender sowie Installationsanweisungen. Das Computerprogramm enthält ggf. Programmeinschränkungen
je nach Lizenzumfang. Der Lizenzumfang wird in der Auftragsbestätigung niedergelegt. Änderungen stimmen die Vertragspartner miteinander schriftlich ab.

3.      Bei Änderungen und Erweiterungen der lizensierten Software erhält der Lizenznehmer die erforderlichen Erläuterungen, Sachen und Unterlagen.

4.      Der Lizenznehmer darf von der Vertragssoftware eine Sicherungskopie erstellen, sofern diese zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, auf der vorgenannten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sichtbar anzubringen sowie einen Urheberrechtsvermerk, der auf den Lizenzgeber verweist. 

5.      In Fällen, in denen die Vertragssoftware gemeinsam mit einer Hardware des Lizenzgebers geliefert wird, darf sie nur in Zusammenhang mit der im Lieferumfang enthaltenen Hardware eingesetzt werden.

6.     
Nutzt der Lizenznehmer die Vertragssoftware in einem Umfang, der die von ihm erworbenen Nutzungsrechte qualitativ oder quantitativ übertrifft, so verpflichtet er sich, unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte beim Lizenzgeber zu erwerben. Anderenfalls wird der Lizenzgeber die ihm zustehenden Rechte umgehend geltend machen.

 7.     
Merkmale, die der Programmidentifikation dienen (z. B. Urhebervermerke, Seriennummern etc.) dürfen nicht von der Vertragssoftware entfernt werden. Sie dürfen des Weiteren nicht verändert werden.

§ 7 Werbung Kennzeichnung

1.      Der Lizenznehmer stimmt für Werbung und Vertrieb einer Verwendung seiner Firma und Warenzeichens in Wort und Bild zu, es sei denn er widerspricht schriftlich.

2.      Einzelheiten und Änderungen stimmt der Lizenznehmer mit dem Lizenzgeber ab.

§ 8 Schulung

1.      Schulungen sind, sofern nicht individuell schriftlich vereinbart, nicht Bestandteil der Softwarelizenzen. Gleichwohl kann der Lizenznehmer Schulungen beim Lizenzgeber beauftragen. Schulungs- und Einweisungsaufwand in die Handhabung der Software
trägt der Lizenznehmer gemäß der jeweiligen aktuellen Preisliste für Dienstleistungen.

2.      Über Updates und neue Versionen informiert der Lizenzgeber den Lizenznehmer. Schulungsaufwand hierzu trägt der Lizenznehmer.

3.      Der Lizenznehmer zahlt Mitarbeitern des Lizenzgebers, die ihn bei der Schulung und Einführung in die Software unterstützen, Spesensätze (Übernachtung, Verpflegung, Flug und Bahn, Kilometergeld) gemäß aktueller Preisliste.

4.      Der Lizenzgeber stellt die erforderlichen Schulungsunterlagen in deutscher Sprache sowie die Lehrkräfte. Ort und Zeitpunkt werden noch abgestimmt. Der Lizenznehmer darf die Schulungsunterlagen bei Schulungen eigener und fremder Mitarbeiter zu Zwecken dieses Vertrages einsetzen. Der Lizenzgeber kann sich bei den Schulungsmaßnahmen sachkundiger Dritter bedienen.

5.      Der Lizenzgeber haftet nicht für ein bestimmtes Schulungsergebnis oder einen bestimmten Einweisungserfolg.

§ 9 Pflichten des Lizenznehmers

1.      Der Lizenznehmer stellt für den Betrieb der lizensierten Software die notwendige Hardware zur Verfügung. Die Hardware entspricht dabei mindestens den vorgegebenen Anforderungen.

2.      Der Lizenzgeber stellt keine PC-administrative Unterstützung bereit. Diese liegt vollständig auf Seiten des Lizenznehmers. Der Lizenzgeber behält sich vor, ggf. dennoch erbrachte administrative Leistungen gemäß gültiger Preisliste für Dienstleistungen in Rechnung zu stellen.

3.      Schulungen durch den Lizenzgeber sind an die Mitarbeiter des Lizenznehmers gebunden. Werden diese Mitarbeiter lizenznehmerseitig ausgetauscht oder kommen zusätzliche hinzu, sind diese ebenfalls zu schulen.

§ 10 Sachmängel

1.      Der Lizenzgeber haftet für die Betriebsbereitschaft der lizensierten Software. Sie muss frei von wesentlichen Sachmängeln technisch funktionieren. Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden oder Folgeschäden, die die Software bei Vertragspartnern oder Dritten unmittelbar oder mittelbar herbeiführt.

2.      Der Lizenzgeber haftet nicht dafür, dass die lizensierte Software bestimmte Leistungsergebnisse herbeiführt. Das gilt auch für die Gebrauchsfähigkeit des Softwarepakets zu dem vereinbarten oder einem anderen Zweck. Das Risiko der wirtschaftlichen Verwendbarkeit liegt beim Lizenznehmer.

3.     Der Lizenzgeber gewährleistet – gemäß den Vorschriften der §§ 434 ff BGB -, dass die SOFTWARE mit den vom Lizenzgeber in der zugehörigen Programm-Dokumentation aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach derzeitigem Stand der Technik der völlige Ausschluss von Softwarefehlern nicht möglich.

4.     Der Lizenzgeber wird Fehler der SOFTWARE, welche die bestimmungsgemäße Benutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen. Die Fehlerberichtigung erfolgt nach Wahl vom Lizenzgeber, je nach Bedeutung des Fehlers, durch die Lieferung einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers. Der Kunde ist verpflichtet, eine ihm von Lizenznehmer im Rahmen der Fehlerberichtigung angebotene neue Software-Version zu übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu unzumutbaren Anpassungs- und Umstellungsproblemen.

5.      Der Lizenznehmer informiert den Lizenzgeber über auftretende Sachmängel, wenn sie auf softwaretechnischen Fehlern oder einer fehlerhaften Bewältigung der Programmierungsaufgaben beruhen. Auf Verlangen übermittelt er unverzüglich die zur Beseitigung erforderlichen Informationen und Unterlagen.

6.      Die Software entspricht den gesetzlichen Anforderungen, die für den Nutzer der Software gelten.

§ 11 Haftungsbeschränkungen

1.      Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei.

2.      Der Lizenznehmer haftet für alle Angaben und Behauptungen, die er bei Nutzung aufstellt.

§ 12 Wettbewerbsverbot, Geheimhaltung, Datenschutz

1.      Der Lizenznehmer nutz sein erworbenes Wissen der softwaretechnischen Möglichkeiten und  Funktionsweisen der Software nicht aus, um Wettbewerbserzeugnisse herzustellen. Das gilt für jede unmittelbare und mittelbare Tätigkeit. Als Wettbewerbserzeugnis gilt jede Software, die der  urheberrechtlich geschützten Software entspricht oder mit ihr vergleichbar ist.

2.      Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle in diesem Vertragsverhältnis erlangten Informationen über die Vertragspartner unbefristet geheim zu halten. Das gilt neben den Kenntnissen die Produkt- und Geschäftspolitik sowie Vertriebswege besonders für alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Miteilungen an Dritte. Eine Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

3.      Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gibt der Lizenznehmer auf Aufforderung des Lizenzgebers die in Absatz 2 genannten Unterlagen an den Lizenzgeber zurück und löscht alle Software- und Dokumentationsunterlagen rückstandslos von seinen Datenträgern. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen steht dem Lizenznehmer nicht zu.

4.      Die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes halten die Vertragsparteien ein.

5.      Eingeschaltete Dritte weisen die Vertragspartner auf diese Pflichten hin.

§ 13 Sonstige Vereinbarungen

1.      Zu einer Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag bedarf der Lizenznehmer der schriftlichen Einwilligung des Lizenzgebers.

2.      Eine Aufrechnung gegen die Forderung nach Lizenzgebühr kann der Lizenznehmer nur mit anerkannter oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären.

3.      Der Vertrag enthält alle getroffenen Vereinbarungen. Weitere schriftliche oder mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

4.      Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.

5.      Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers zugrunde.

6.      Gerichtsstand ist der Sitz des Lizenzgebers.