Überall wo es möglich sollen die Mitarbeiter ins Homeoffice. So die Bundesregierung. Eine passende Verordnung ist am 27.01.2021 dazu in Kraft getreten. Doch was genau bedeutet es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Durch die am 21.01.2021 erlassene Verordnung ist erstmals eine Pflicht zum Angebot von Homeoffice festgelegt. Sie enthält außerdem weitere Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist.
Homeoffice ist anzubieten – soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist ein Teil des Maßnahmenpakets der Bundesregierung zur Eindämmung der Pandemie. Sie soll dem Schutz der Arbeitnehmer dienen als auch so weit wie möglich physische Kontakte weitestgehend reduzieren. Das, zunächst bis zum 15.02.2021. Die Vereinbarung von Arbeit im Homeoffice soll eine Kernmaßnahme darstellen. Die bereits bestehende Corona-Arbeitsschutzregel wird damit durch weitere befristete Arbeitsschutzmaßnahmen ergänzt.
Die Gefährdungsbeurteilung entscheidet über Notwendigkeit des Homeoffice
Bevor Sie als Arbeitgeber der Tätigkeit im Homeoffice zustimmen, müssen Sie laut ArbSchG zunächst eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Als Arbeitgeber müssen Sie diese Gefährdungsbeurteilung dokumentieren und entscheiden, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind und auf Ihrer Entscheidung basierend alle notwendigen technischen sowie organisatorischen Maßnahmen treffen, um Personenkontakte in Ihrem Betrieb zu reduzieren. Des Weiteren soll die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen vermieden werden, wenn nicht anders möglich auf ein Minimum verringert werden oder gar durch Informationstechnologie ersetzt werden.
Pflicht zum Angebot die Tätigkeit im Homeoffice auszuüben für Arbeitgeber
Laut der neuen Verordnung hat der Arbeitgeber die Verpflichtung, Homeoffice-Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen. Dem Arbeitnehmer sind im Falle von Büroarbeit oder bei vergleichbaren Aufgaben Möglichkeiten der Heimarbeit anzubieten, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe vorliegen.
Eine Ausnahme bilden zwingende betriebliche Gründe
Doch was bedeutet das nun für Sie als Arbeitgeber konkret?
Solange die Verordnung gilt, werden Sie nicht vermeiden können, ihren Arbeitnehmern Homeoffice-Arbeitsplätze anzubieten. Das können sie nur dann verneinen, wenn nach einer Gefahrenprüfung zwingende betriebliche Gründe vorliegen.
Sie fragen sich natürlich nun welche Gründe, zwingende betriebliche Gründe sind.
Dazu ist in der Verordnung wenig erläutert. Suchen Sie nach Klärung werden sie lediglich auf der Homepage des BMAS fündig. Aufschluss geben da die FAQ. Doch diese sind auch lediglich eine unverbindliche Hilfestellung.
Des unterliegt natürlich der Logik, dass Arbeitnehmer die nicht im Büro bzw. nur teilweise im Büro tätig sind von Homeoffice ausgeschlossen sind. Als Beispiel nennt das BMAS die Bereiche Produktion, Dienstleistung, Logistik und Handel. Doch wer Bürotätigkeiten und mit Büroarbeit vergleichbare Tätigkeiten ausführt hat nicht zwingend ein Recht auf einen Homeoffice-Arbeitsplatz.
Was das BMAS als zur Büroarbeit vergleichbare Tätigkeit versteht, ist in den FAQ auch erklärt: Darunter seien „in der Regel alle Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, unter Verwendung von Informationstechnologie aus dem Privatbereich der Beschäftigten durchgeführt werden zu können. Im Einzelfall können hierunter auch Tätigkeiten fallen, die ohne Informationstechnologie von zu Hause erbracht werden können.“
Von zwingenden betrieblichen Gründen ist nach BMAS dann auszugehen wenn die Tätigkeiten sich für die Ausübung im Homeoffice eignen, aber aus „belegbaren und nachvollziehbaren betriebstechnischen Gründen“ nicht im Homeoffice erledigt werden können, vor allem „weil ansonsten der übrige Betrieb nur eingeschränkt oder gar nicht aufrechterhalten werden kann“. Eine Homeoffice-Tätigkeit scheidet zum Beispiel demnach aus, wenn sie eine physische Tätigkeit im Büro erfordert. Beispiele hierfür sind Akten anlegen, Post bearbeiten, Schalterdienste, materialausgabe etc.
Hindernisse entstehen bei der tatsächlichen Umsetzung der Verordnung.
Laut BMAS, so in den FAQs zu lesen, kann eine Nichtverfügbarkeit des notwendigen IT-Ausstattung oder eine notwendige Änderung der Arbeitsabläufe sowie unzureichende Qualifizierung der betroffenen Mitarbeiter nur befristet als zwingende betriebliche Gründe betrachtet werden. Doch besteht nun etwa die Pflicht die Mitarbeiter zu qualifizieren oder zur Anschaffung der nötigen IT oder zur Änderung der Arbeitsabläufe? Aus der Gesetzesbegründung ergibt es sich jedenfalls nicht. Es geht vielmehr daraus hervor, dass laut Arbeitsstättenverordnung keine Vorgabe besteht einen Telearbeitsplatz einzurichten.
Datenschutz ist ein zwingender betrieblicher Grund
Was sie wissen müssen ist, dass von zwingenden betrieblichen Gründen immer dann auszugehen ist wenn Arbeitnehmer in ihrer Wohnung datenschutzrechtliche Vorgaben nicht einhalten können, vor allem weil Familienmitglieder oder auch sonstige Mitbewohner Zugriff auf firmeninterne Informationen oder auf Daten haben könnten.
Dies trifft insbesondere auf die Mitarbeiter zu, die mit sensiblen Daten (z.B. mitarbeiter aus dem Gesundheitswesen etc) arbeiten. Wenn Sie das Datenschutzniveau des Betriebs an ihrem heimarbeitsplatz sicherstellen können entfällt für sie das Recht auf Homeoffice.
Dokumentieren Sie also nicht nur ihre Gefährdungsbeurteilung.
Laut Verordnung müssen Sie die Ablehnung eines Heimarbeitsplatzes begründen. Daher ist es für sie wichtig nicht nur Ihre Gefährdungsbeurteilung sondern auch den Grund für die Ablehnung des Homeoffice zu dokumentieren.
Können Sie als Arbeitgeber Homeoffice anordnen?
Nein. Wenn die Voraussetzungen für eine Tätigkeit im Homeoffice vorliegen ist dies dem Arbeitnehmer anzubieten. Die Tätigkeit kann dem Arbeitnehmer nicht angeordnet werden. Selbst wenn Sie aus Gründen des infektionsschutzes es für angebracht halten ihre Arbeitnehmer im Homeoffice ihrer Tätigkeit nachgehen zu lassen dedarf es der Zustimmung ihrer Mitarbeiter. So heißt es: „Für die Beschäftigten besteht keine Verpflichtung zur Annahme und Umsetzung des Angebots.“
Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber muss eine Vereinbarung bezüglich des Homeoffice getroffen werden zum Beispiel durch eine arbeitsvertragliche Regelung oder eine Betriebsvereinbarung. Sie sollten auch dies aus zwecken der Dokumentation gegenüber Aufsichtsbehörden auf jeden Fall verschriftlichen.
Das bedeutet aber auch dass, Mitarbeiter, auch wenn sie im allgemeinen Einig sind über die Tätigkeit im Homeoffice, durch ablehnung der anderweitigen Konditionen ( wie Maßnahmen des Datenschutzes) das Angebot gänzlich Ablehnen. Dies ist ebenfalls ratsam zu dokumentieren!
Das recht der Arbeitnehmer auf Homeoffice ist trügerisch.
Wir wissen zunächst nur,dass diese Verordnung befristet ist bis zum 15.03.2021. Wenn wir also genau hingucken ist das Recht auf Homeoffice eher trügerisch. Den es wird auch betont, dass es kein Klagerecht auf Homeoffice in Verbindung mit der Verordnung besteht.
Arbeitnehmer haben die Möglichkeit sich an Arbeitsschutzbehörden der Länder oder die Unfallversicherungsträger zu wenden, die die einhaltung der Vorgaben kontrollieren. Behörden und Träger haben dann die Möglichkeit die Situation zu kontrollieren und gegebenenfalls bis 30.000€ an Geldbußen zu verhängen. Es ist jedoch fraglich ob derzeit hierfür überhaupt die Kapazitäten vorhanden sind und ob Arbeitnehmer diesen Weg beschreiten. Eine Alternative wäre eine kollektivrechtliche Vereinbarung durch die Betriebsräte und bei nichteinigung das einschalten einer Einigungsstelle. Doch bei der gegebenen Zeit bis zum 15.03.2021 wird wohl auch eine Einigungsstelle nicht helfen können.
ZEITundZUTRITT und das Homeoffice.
Wie so vieles was wir in dieser Pandemie Zeit seit 2020 erleben ist auch diese Verordnung eilig und teils nachlässig Für die Praxis ergibt sich ein immenser Dokumentationsaufwand. Die position der Arbeitnehmer in Bezug auf einen Anspruch auf Homeoffice ist zwar gestärkt und der Druck auf Arbeitgeber erhöht aber ob es in den nächsten 6 Wochen zu Prüfungen durch behörden kommen wird ist wohl eher unwahrscheinlich. Auf lange sicht betrachtet kann diese verordnung als Testfahrt angesehen werden. Sicherlich wird es die Gesetzgeber in Zukunft beschäftigen.
Ein weiterer Aspekt der auch das Homeoffice treffen wird ist der Erlass des EuGH 2019. Zeiterfassung wird pflicht werden! Wie sieht dann eine rechtssichere ordnungsgemäße Zeiterfassung in Homeoffice aus?
Wir beraten sie gerne umfassend zum Thema Zeiterfassung im Homeoffice. Rufen Sie uns an!