ZEITundZUTRITT > Lexikon > Kurzarbeit
Kurzarbeit bezeichnet eine vorübergehende Verringerung der üblichen Arbeitszeit im Betrieb aufgrund von Arbeitsausfall. Liegen also vorübergehend wirtschaftliche Schwierigkeiten vor, kann der Betrieb für einen Teil des Betriebs oder für alle Arbeitnehmer diese Änderungen einführen. Sind Arbeitnehmer betroffen, kann es bedeuten das ihre Arbeitszeit ganz wegfällt oder dass die Arbeitnehmer weniger arbeiten. Es ist eine Möglichkeit Kündigungen zu vermeiden aber auch wirtschaftliche Einbußen zu überbrücken. Ob ein Arbeitgeber das Recht hat, Kurzarbeit für seinen Betrieb anzumelden, richtet sich nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
Die Auskünfte, die sie hier lesen, sind von uns selbst recherchiert und sind nicht rechtswirksam. Wir schreiben im besten wissen und gewissen. Für rechtssichere Aussagen, gerade wegen der kontinuierlichen Änderungen, empfehlen wir sich Informationen von der zuständigen Regierungsinstanz einzuholen. ZEITundZUTRITT übernimmt keine Haftung.
Für weitere und ausführliche Informationen besuchen Sie die Website der Bundesagentur für Arbeit.
Kurzarbeit kann nur unter gewissen Umständen beantragt werden. Unter anderem zählen dazu entweder wirtschaftliche oder außerordentliche Witterungsverhältnisse. Kurzarbeit kann nicht vom Arbeitgeber allein angeordnet werden. Wenn im Betrieb ein Betriebsrat existiert muss ein Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrates einholen, bevor ein Antrag gestellt werden kann. Ist kein Betriebsrat vorhanden, so muss eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen werden.
Die Kurzarbeit ist auf zwölf Monate begrenzt. In bestimmten Fällen kann eine Verlängerung gestellt werden. Eine Dauer von längstens zwei Jahren darf jedoch nicht überschritten werden. Das Gehalt der Arbeitnehmer vermindert sich um den gleichen prozentualen Anteil, wie die Arbeitszeit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet seinen Mitarbeiter Kurzarbeitergeld zu gewähren. In der Regel wird dieses von der Bundesagentur für Arbeit zurückerstattet, vorausgesetzt der Arbeitgeber hat einen ordnungsgemäßen Antrag gestellt.
Ein Mitarbeiter kann nur aus betrieblichen Gründen gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber wegen Fortsetzen des Arbeitsausfalls eine weiterführende Beschäftigung nicht gewährleisten kann. Eine Alternative zur Kündigung ist die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Hier verspricht der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer die bisherige Stelle, insofern sich die Lage des Unternehmens bessert.
https://www.arbeitsrechte.de/kurzarbeit/
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https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer
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