Das Urteil des BAG betrifft alle Arbeitnehmer in Deutschland – also rund 45 Millionen Beschäftigte. Viele davon arbeiten in einem sogenannten Vertrauensarbeitszeitmodell. Darin können Arbeitnehmer selbstständig über ihre Arbeitszeit verfügen. Damit könnte nun bald Schluss sein.
Argumentiert wird mit der Menge der in der Vergangenheit unentgeltlich geleisteten Überstunden. Fest steht, dass der mit der Zeiterfassung einhergehende Schutz der Arbeitnehmer vor einer Überlastung zwangsläufig auch mit einer erhöhten Kontrolle von Arbeitnehmern einhergehen wird.
Wie soll die Arbeitszeit erfasst werden?
Noch gibt es keine genauen Vorgaben dazu, wie die Arbeitszeit künftig dokumentiert werden soll. Das aktuelle Arbeitszeitgesetz gibt keine bestimme Form der Zeiterfassung vor. Sie kann also handschriftlich oder auch elektronisch festgehalten werden. Damit sind sowohl Stundenzettel, Excel-Tabellen wie auch Apps zur Zeiterfassung möglich. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs sieht jedoch vor, dass das System nachvollziehbar und fälschungssicher sein soll. Zudem war es den Unternehmen bisher möglich, die Dokumentation der geleisteten Arbeitszeiten auf die Arbeitnehmer zu delegieren. Wie dies künftig aussehen wird, ist noch offen.
Wann muss nun die Zeiterfassung im Unternehmen umgesetzt werden?
Die Präsidentin des BAG hatte klargestellt, dass es nach dem Urteil auf europäischer Ebene Gestaltungsspielraum über das “Wie, nicht das Ob der Arbeitszeiterfassung” gebe. Die rechtlichen Anforderungen an die Zeiterfassung sind jedoch noch unklar – und damit auch, welche Pflicht(en) auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber zukommen.
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